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Schadenersatz beim Einbau von Lüftungsgeräten ohne Zulassung

Beim Einbau von Lüftungsgeräten in ein Haus gilt es genau hinzuschauen: Der Informationsverein Besser Bauen (IVBB) warnt vor Geräten, denen die bauaufsichtliche Zulassung fehlt.

Ihre Verwendung stellt nach übereinstimmenden Angaben von Behörden und Fachinstituten eine Ordnungswidrigkeit dar. Für den Bauherren kann das fatale Folgen haben - bis hin zu Schadenersatzforderungen der späteren Hausbewohner.

Die Rechtslage, die sich aus den Landesbauordnungen ergibt, ist eindeutig - dennoch kommt es immer wieder zu Verstößen gegen die geltenden Vorschriften. Allzu oft ist fehlende Kenntnis der einschlägigen Regelungen die Ursache. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Vorschrift mit voller Absicht "übersehen" wird - um einige Euro zu sparen. Geld, um das Geräte ohne Zulassung im Vergleich zu Geräten mit Zulassung billiger sind. Dies geht aber letztlich auch auf Kosten des Umweltschutzes und der Sicherheit.

Strafen und Schadenersatz drohen

Der IVBB rät dringend davon ab, aus falsch verstandener Sparsamkeit auf eine bauaufsichtliche Zulassung bei Lüftungsgeräten zu verzichten. An den Vorgaben des Gesetzgebers gibt es keine Zweifel. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT), eine Einrichtung von Bund und Ländern, weist darauf hin, es gelte bei Lüftungsgeräten "den Nachweis der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu erbringen". Die Zulassung diene der Sicherheit von Bauwerken sowie der Gefahrenabwehr. Das wird in den Bundesländern selbst nicht anders gesehen. Das bayerische Innenministerium etwa schließt sich der Darstellung des DIBT an. Lüftungsgeräte müssten "zusätzlich zur CE-Kennzeichnung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorweisen können". Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund der jeweiligen Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

Bauherren, aber auch Planungsbüros begeben sich folglich in die Gefahr, haftbar gemacht zu werden, wenn die fehlende Zulassung bei einem bereits eingebauten Lüftungsgerät ans Licht kommt. Der Käufer der Wohnung oder des Hauses weiß schließlich geltendes Recht auf seiner Seite. Auch der Austausch eines solchen Gerätes schlägt mit einer erklecklichen Summe zu Buche.

Mehr Aufklärung gefordert

Aus Sicht des IVBB wäre es im Sinne des Verbraucherschutzes allerdings auch wünschenswert, die Hersteller von Geräten ohne bauaufsichtliche Zulassung zu mehr Aufklärungsarbeit zu verpflichten. Ein solches Gerät zu kaufen ist zwar rechtlich völlig unbedenklich - beim Einbau gerät der Bauherr allerdings in Konflikt mit geltenden Vorschriften. Dies sollte von Anfang an offen kommuniziert werden.

Hintergrund Landesbauordnung

Lüftungsgeräte sind in der Bauregelliste B Teil 2 unter der Nummer 1.2.4 erfasst. Diese Geräte müssen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorweisen können. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist der Verwendbarkeitsnachweis für bauordnungsrechtliche Anforderungen an diese Geräte, die nicht von der CE-Kennzeichnung erfasst sind. Bei Lüftungsgeräten bestehen solche Anforderungen an Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz. Lüftungsgeräte ohne die genannten Verwendbarkeitsnachweise (CE-Kennzeichnung und allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) dürfen nach... den Landesbauordnungen ...in Gebäude oder bauliche Anlagen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen wegen des ausreichenden Wärmeschutzes oder der Energieeinsparverordnung gestellt werden, nicht eingebaut werden.


Bild: ivbb
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