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Abschreibung von Renovierungskosten

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Neuigkeiten: Steuern sparen beim Renovieren von Mietshäusern zu vermelden.

Investitionen in Badezimmer- oder Fußboden-Sanierungen, Dachausbauten oder in das Ersetzen des alten, maroden Leitungsnetzes in einem Mietshaus können künftig auf ein Mal abgeschrieben werden. Das hat in einem Grundsatzurteil der Bundesfinanzhof entschieden. Bisher galt eine fünfzigjährige Abschreibungsfrist.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Kinder, die von ihren Eltern deren renovierungsbedürftiges Haus erwerben, Anschaffungs-, Finanzierungs- und Instandhaltungskosten von der Steuer absetzen können. Vermieten sie dann das Haus wiederum an die Eltern, akzeptiert das Finanzamt durchaus auch eine Miete, die halb so hoch wie der übliche Marktpreis ist. Damit derartige Vereinbarungen jedoch nicht als Missbrauch eingestuft werden, sollten vorher auf jeden Fall Fachleute befragt werden.

Und noch ein Tipp zur Beseitigung von Sanierungs-Altlasten: Asbest, Formaldehyd und Holzschutzmittel finden sich noch oft genug in alten Häusern. Bauteile, die mit diesen Stoffen belastet sind, müssen gesondert entsorgt werden. Diese teure Beseitigung kann steuerlich als außergewöhnliche Belastung - abhängig vom Einkommen - geltend gemacht werden. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall verweist dabei auf einen Entscheid der Oberfinanzdirektion Saarbrücken. Demnach ist allerdings darauf zu achten, dass alle notwendigen Nachweise vom Hauseigentümer vorgelegt werden - etwa ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Gefährdung oder Beschwerden, ein Gutachten von TÜV oder Dekra sowie bei Asbest der Nachweis über die fachmännische und sachgerechte Sanierung und Entsorgung.

Bild: baupresse24

Text: EcoText
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