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Flutopfer - Warnung vor zu frühem Leerpumpen der Keller

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Das große Aufräumen hat begonnen - doch der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) warnt vor zu frühem Leerpumpen der Keller.



Grund ist der hohe Außendruck des noch nicht abgeflossenen Hochwassers sowie nachdrückenden Grundwassers unter den Fundamenten.

Wird ein freistehendes Haus zu schnell leergepumpt, dann droht das Haus aufzuschwimmen wie ein Boot - oder wie der am Rhein gelegene Schürmann-Bau in Bonn, der aus diesem Grund als Beinahe-Bauruine zu zweifelhaftem Ruhm gelangte.

Die Kräfte, die auf Mauern und Wände einwirken, können zu enormen Spannungen führen, die entstehenden Schäden seien unter Umständen größer als der Gewinn durch die schnellere Trockenheit. Besonders Häuser in Leichtbauweise, also Holzständerbauten oder Fertighäuser seien gefährdet.

Der Bundesverband Deutscher Fertigbau (BDF) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sanierung von hochwassergeschädigten Holz-Fertighäusern kein Problem darstellt. Die Holzkonstruktion büße auch nach Wochen im Hochwasser nicht an Tragfähigkeit ein. Holzwände saugen die Feuchtigkeit nicht auf und nehmen nur bei dauerhafter Durchfeuchtung Schaden. Nach dem Austrocknen ist die volle Funktionsfähigkeit wieder hergestellt.

Auf die steuerlichen Konsequenzen weist die BHW Bausparkasse hin. Steuerzahler können ihren Aufwand für die Beseitigung der Unwetterschäden beim Finanzamt geltend machen. Die Kosten für die Renovierung der eigenen vier Wände sowie die Wiederbeschaffung von Hausrat und Bekleidung werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Zahlungen von Versicherungen und Beihilfen aus öffentlichen Hilfsfonds müssen allerdings vorher gegengerechnet werden. ?Grundsätzlich können die Kosten geltend gemacht werden, die eine je nach Familienstand und Kinderzahl gesetzlich festgelegte Eigenbelastung übersteigen?, erklärt BHW-Experte Hartmut Meeske. Für eine vierköpfige Familie mit einem Einkommen zwischen 15.341 und 51.130 Euro betrachtet der Fiskus Belastungen von bis zu drei Prozent der Gesamteinkünfte als zumutbar.

Arbeitnehmer, die sich bis zum 30. November 2002 einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, werden sofort steuerlich entlastet. Haben Betroffene keine Hausratversicherung abgeschlossen, können sie nach einem Urteil des Finanzgerichtes München (Az. 15 K 5567/99) die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Bekleidung nicht von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof wird jedoch in diesem Rechtsstreit das letzte Wort haben (Revision unter Az. III R 2/02). Deshalb sollten Geschädigte bei einem ablehnenden Bescheid des Finanzamts schriftlich Einspruch erheben.

Text: EcoText

Bild: web.de Archiv
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