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Eigentümergemeinschaft muss seniorengerechtem Umbau zustimmen

Im Zuge des demografischen Wandels bedarf es angepasster Wohnungen – dann wird der Lebensabend zum Vergnügen. (Bild: Fotowerk/Fotolia)

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Die Demografie schreitet ungeachtet aller Probleme voran, die Gesellschaft wird älter und all jene, die noch im Arbeitsleben stehen, stellen sich darauf ein.

Mit einem zunehmenden Alter treten dann auch typische gesundheitliche Probleme auf, die die Mobilität nahezu vollständig beschränken können – daraus resultiert die Erfordernis nach geeigneten Maßnahmen, Alltagsbereiche seniorengerecht zu gestalten. Dies geschieht im öffentlichen Raum beispielsweise seit einigen Jahren verstärkt, da der Bund Förderungen und Subventionen bietet.

Aber auch im privaten Bereich gibt es spezielle KfW-Programme, die finanzielle Belastungen in Grenzen halten.

 

Das Recht auf einen barrierefreien Zugang

 

Aus Paragraph 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich das Recht, dass jedem Bürger den barrierefreien Zugang zur Wohnung zusichert. Das erfordert insbesondere auf Seiten des Vermieters gezielte Umbaumaßnahmen, da ihnen ein sogenannter Duldungsanspruch gegenüber steht. Je nach Aufbau und Struktur des Hauses kann es sich dabei um eine Rampe handeln, einen einfachen Handlauf oder aber einen Treppenlift – die Acorn Treppenlifte GmbH beispielsweise hat sich auf diesen Bereich spezialisiert und bietet für jedes Problem das passende Produkt.

Hinsichtlich einer Eigentümergemeinschaft gibt es viele Parallelen, denn das Recht wird nicht allein dadurch eingeschränkt, dass die Wohnstruktur auf andere Art und Weise geregelt ist. Grundsätzlich gilt daher, dass diese geeigneten Umbaumaßnahmen zustimmen müssen, wobei auch klar ist, dass immer nur der Antragssteller für die Kostenübernahme verantwortlich ist. Das bezieht sich einerseits auf den Zugang zur Wohnung selbst, aber auch zur Wohnanlage und gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen des Hauses. Es empfiehlt sich aus diesem Grunde, Maßnahme in dem Maße detailliert aufzuzeigen, um einen einstimmigen Beschluss zu fassen. Damit beugen Sie Streitigkeiten, die manchmal auch bis vor Gericht gehen, vor und haben die Gewissheit, alle beteiligten Miteigentümer ausreichend und nachweislich in Kenntnis gesetzt zu haben.

 

Zuschuss zum Treppenlift

 

Auch in Ihrer Stellung als Miteigentümer ist es möglich, Förderungen vom Staat oder der Sozialversicherungssysteme zu erhalten. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7.10.2010, B 3 KR 13/09 R) ist dies jedoch nur in medizinisch begründeten Fällen zweifelsfrei möglich. Wenn Sie oder Ihr Angehöriger bereits in eine Pflegestufe eingeteilt ist, ergeben sich des Weiteren Zuschüsse für den Einbau eines Treppenlifts. Bei Pflegestufe 1 werden so beispielsweise bis zu 2.557 Euro übernommen, unter der Voraussetzung eines Eigenanteils in Höhe von zehn Prozent und der Beschränkung, dass dieser unter 50 Prozent Ihrer Bruttorente liegt.

 

Dieser Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen und unterliegt keiner Formvorschrift. Eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, in Kombination mit der Pflegekasse, findet dann zeitnah statt – beachten Sie aber, dass es darauf keinen Rechtsanspruch gibt, den Sie notfalls einklagen könnten.

 

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