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So wird das Dach richtig sauber

Werden Dächer mit Hochdruckreinigern bearbeitet, drohen Wasser- und Bauschäden.

Vor reisenden Dachreinigungsfirmen, die unangemeldet an der Haustür ihre Dienste anbieten, warnt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Da diese Firmen in aller Regel Hochdruckreinigungsgeräte einsetzen, drohen laut den Verbraucherschützern Wasser- und Bauschäden. Sogar ausdrücklich verboten ist die Hochdruckreinigung von Asbestzementplatten, da hierbei die giftigen Fasern freigesetzt werden.

 

Zunächst schönt zwar eine Hochdruckreinigung der Dachflächen den Gesamteindruck eines Gebäudes. Doch was kosmetisch angebracht sein mag, sieht hinter den Kulissen schnell anders aus: Das Wasser kann zwischen den Tonziegeln oder Dachsteinen in die Dachkonstruktion eindringen. Bei ausgebauten Dachgeschossen wird zunächst meist die Dämmschicht geschädigt - ein schleichender Prozess, der sich erst mit Verzögerung in Form von Wärmebrücken, Feuchte- und Schimmelschäden oder völlig unbemerkt in Form von gestiegenen Heizkosten bemerkbar machen kann.



Zudem können hohe Wasserdrücke die Dacheindeckung schädigen, so dass beim Begehen eine erhöhte Bruchgefahr droht. Und auch die oft fast unsichtbaren Risse bieten eindringendem Regenwasser wenig Widerstand. Das Pikante an der Dachflächenreinigung ist, dass die natürlichen Verunreinigungen durch Vogelkot, Schmutzablagerungen oder Moosansatz zwar optische Einbußen, aber in der Regel keine Schäden verursachen. Deshalb empfiehlt die Verbraucherzentrale, eine solche Patina als normale Alterserscheinung zu akzeptieren.



Wie sieht nun die rechtliche Seite bei Schäden durch derart gereinigte Dächer aus? Prinzipiell müssen Fachfirmen wissen, welche Reinigungsmethoden sachgemäß oder schädlich sind. Insofern muss der Reinigungsbetrieb für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Dachflächen auftreten, haften. Bei Haustürgeschäften treten jedoch oft zusätzliche Komplikationen auf. Hierbei ist zweierlei zu beachten: Wird an der Haustür mit einer unangemeldet auftauchenden Firma ein Werkvertrag abgeschlossen, können Sie innerhalb von zwei Wochen von diesem Vertrag zurücktreten. Dies versuchen die Firmen meist durch eine sehr kurzfristige Ausführung der Arbeiten zu umgehen.

 

Zum zweiten sollten Sie auf dem Rechnungsformular darauf achten, dass die komplette Adresse des Unternehmens, am besten mit Handelsregisternummer, vermerkt ist. Steht dies bereits auf dem Auftragsformular, können Sie innerhalb der 14-Tage-Frist überprüfen, ob es sich tatsächlich um eine Reinigungs-Fachfirma handelt. Die Verbraucherzentrale berichtet von einem Fall, bei dem auf der Rechnung lediglich eine Handynummer angegeben war - unter der sich niemand meldete. Das Unternehmen war nicht mehr auffindbar, der Wasserschaden wurde zu spät entdeckt...

 

Bild: Dach.de
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