Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Im Juni 2008 wurde vom deutschen Bundestag das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: EEWärmeG) beschlossen. Ab Anfang 2009 müssen Hausbesitzer bei Neubauten einen Teil ihrer Wärme über Erneuerbare Energien abdecken, denn das Gesetz schreibt verbindlich den Einsatz von Solaranlagen, Wärmepumpen oder Biomasseheizungen vor. Die wichtigsten Fragen rund um dieses Gesetz werden hier beantwortet.
Warum soll das EEWärmeG eingeführt werden?
Der Bereich der Wärmeversorgung von Gebäuden ist für rund 38% des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland verantwortlich. Gleichzeitig schlummern hier die größten Einsparpotenziale. Neben einer Verringerung des Energiebedarfs für Wärme um rund ein Fünftel ist eine Steigerung des Anteils der Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung von derzeit 6% auf 14% die wichtigste Säule des Klimaschutzes auf dem Weg bis 2020.
Was regelt das EEWärmeG?
Im EEWärmeG wird der Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Kühlung. Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben!
Welche Erneuerbaren Energien können genutzt werden?
Zum Einsatz stehen verschiedene marktreife technische Systeme zur Verfügung, die angepasst auf das jeweilige Gebäude zur Anwendung kommen können. Folgende Erneuerbare Energien können beispielsweise genutzt werden:
• Solarenergie
• Feste Biomasse (z.B. Holzpellets)
• Wärmepumpen
• Biogas
• Bioöl
Wie hoch ist der Anteil an Wärmeenergie, der gedeckt werden soll?
Solaranlagen müssen mindestens 15% des Wärmebedarfs decken. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Kollektorfläche von 4% der Nutzfläche ausreichend. Bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen genügt eine Fläche von 3%. Bei der Verwendung von Biogas muss der Wärmeenergiebedarf mindestens zu 30 % gedeckt werden. Wer sich dagegen für feste Biomasse, Bioöl, oder eine Wärmepumpe entscheidet muss ganze 50% der Energieversorgung abdecken.
Gibt es alternative Erfüllungsmöglichkeiten?
Hauseigentümer, die keine Erneuerbaren Energien nutzen können oder wollen, können Ersatzmaßnahmen durchführen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes führen. Beispielsweise kann der Bauherr den Energiebedarf des Hauses so verringern, dass er um 15 Prozent unter den gesetzlichen Anforderungen liegt. Bezieht der Bauherr seine Wärme aus einem Nah- oder Fernwärmenetz aus Kraft-Wärme-Kopplung, hat er ebenfalls die Anforderungen des Gesetzes erfüllt.
Gibt es Ausnahmen?
Hauseigentümer können in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden. Die Pflicht entfällt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damit sind vor allem bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint – zum Beispiel Auflagen für historische Innenstädte. In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss beantragt und im Einzelfall entschieden werden.
Wie erfolgt der Nachweis des Einsatzes Erneuerbarer Energien?
Für die Nachweise sind in der Regel die Bauämter zuständig. Die Bescheinigung der fertigen Anlage muss bei den meisten eingesetzten Techniken drei Monate nach Fertigstellung der Anlage vorgelegt werden. Je nach eingesetzter Technik kann auch der Anlagenhersteller oder der Installateur den Nachweis ausstellen.
Was geschieht bei Nichteinhaltung des EEWärmeG?
Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Nutzungspflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt werden.
Gibt es finanzielle Unterstützung vom Staat?
Die Bundesregierung fördert mit dem Marktanreizprogramm (MAP) den Einsatz von Erneuerbaren Energien im Neubau und im Bestand, die über die gesetzliche Nutzungspflicht hinausgehen. Kleinere Anlagen werden über das BAFA mit Zuschüssen gefördert. Größere Anlagen werden über die KfW-Förderbank mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen gefördert. Ab 2009 werden die Fördermittel auf 500 Mio. € aufgestockt.
Bild: dena
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