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Respekt vor dem Alter

Nicht „mit den guten Sitten vereinbar“ gewesen wäre die Wohnungsräumung bei einer 90-jähriger Mieterin. Daher wurde sie verhindert.

Unter normalen Umständen muss eine Räumungsvollstreckung gegen einen Mieter vollzogen werden, wenn alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft wurden. Doch die Zivilprozessordnung sieht ausdrücklich vor, dass dieses Verfahren „mit den guten Sitten vereinbar“ sein muss. Das kann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unter anderem bei hoch betagten Mietern eine Zwangsräumung verhindern.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZB 11/09)

Der Fall

 

Eine 90-jährige Frau sollte kraft rechtskräftigem Bescheid ihre Mietwohnung verlieren, weil sie in Zahlungsrückstand geraten war. Die Betroffene und ihre Rechtsberater wollten das verhindern - mit Hinweis auf die angegriffene Gesundheit der Frau. Unter anderem litt sie an einer leichten senilen Demenz. Man befürchtete, dass ihre Orientierungsschwierigkeiten durch einen Ortswechsel zunehmen könnten. Zunächst waren die Kläger damit nicht erfolgreich. Ein Berufungsgericht entschied, diese Argumente seien nicht ausreichend. Es bestehe keine Lebensgefahr für die Greisin. Soziale Kontakte seien zwar wichtig, aber diese könnten auch in einer anderen Wohnung erhalten werden.

Das Urteil

 

Sich so stark auf die Frage der akuten Lebensgefahr zu konzentrieren, wie das die vorhergehenden Richter getan hatten, sei nicht angemessen, stellte der Bundesgerichtshof fest. Zwar sei das Leben der 90-Jährigen tatsächlich nicht im direkten Zusammenhang mit der Räumung bedroht. Aber man müsse nach einem solchen Schritt „mit einer Beschleunigung des gesundheitlichen Verfalls und der Verkürzung ihrer Lebenserwartung rechnen“. Und das führe in einer Gesamtbewertung des Falles dann doch dazu, die Räumungsvollstreckung in Frage zu stellen.

 

Bild: LBS

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