Provision für die Vision vom Wohnen
Wenn man die nervenaufreibende Suche nach einer passenden Bleibe satt hat und Nachforschungen auf dem Wohnungsmarkt einem Profi überlässt, kann das kostenintensiv werden. Allerdings steht dem Makler für seine Vermittlerdienste ein Honorar zu, das Courtage oder Provision genannt wird.
Wann der Makler eine Provision verlangen kann
Die Bemühungen des Maklers muss man im Grundsatz durch Zahlung seines Honorars belohnen, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: Man ist sich mit seinem Makler darüber einig, dass man ihm bei erfolgreicher Wohnungsvermittlung eine Provision, also Honorar, zahlt. Doch Vorsicht! Auch wenn man den Vertrag nicht ausdrücklich unterschrieben hat: Lässt sich beweisen, dass die Vereinbarung mündlich getroffen wurde, ist sie ebenfalls wirksam. Im Einzelfall kann es sogar ausreichen, wenn der Makler auf seine Forderung hingewiesen hat und man nicht widersprich
Maklerleistung
Der Makler hat eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zu erbringen. Zum Beispiel dadurch, dass er Anschriften von freien Wohnungen nennt oder mit dem Interessenten eine Wohnung besichtigt oder Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter führt. Die Maklerprovision ist dann ein Erfolgshonorar. Durch die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit muss ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sein. Sollte man mehr als einen Makler beauftragt und dieselbe Wohnungsadresse von zwei (oder gar mehr) Maklern bekommen haben, muss der Makler nachweisen, dass gerade sein Angebot zum Vertragsabschluss geführt hat.
Wann der Makler keine Provision verlangen kann
Die Abrechnung des Maklers kann man jedoch mit Nichtachtung strafen, wenn das bestehende Mietverhältnis lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird oder er einen Mietvertrag über Wohnräume vermittelt, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter er selbst ist. (Sonderfall: der Makler ist Verwalter einer Wohneigentumsanlage und vermittelt eine Mietwohnung aus der Anlage – dann darf er Provision nehmen). Außerdem muss man nicht zahlen, wenn der Makler mit dem Eigentümer, Verwalter oder Mitmieter der Wohnung rechtlich oder wirtschaftlich eng verflochten ist, er eine Sozialwohnung vermittelt oder vorsätzlich oder leichtfertig Interessen verletzt, zum Beispiel durch falsche Angaben über die Wohnungs- oder Grundstücksgröße im Exposé oder durch Nichtweitergabe von wichtigen Informationen. In diesem Fall ist der Maklerlohn verwirkt.
Und wenn man schon gezahlt hat?
Fordert man die zu viel gezahlte Provision zurück. Der Rückforderungsanspruch verjährt erst vier Jahre nach Zahlung. Ein Rückforderungsgrund ist es allerdings nicht, wenn man schon nach kurzer Mietzeit wieder auszieht, etwa weil die Wohnung Mängel aufwies oder nicht mehr gefallen hat.
Wie viel der Makler verlangen kann
Mann sollte allen Abrechnungen mit gesundem Misstrauen begegnen. Die Provision ist auf zwei Netto-Monatsmieten ohne Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer begrenzt. Schreibgebühren, Einschreibgebühren oder Auslagenerstattungen haben in der Rechnung des Maklers hingegen nichts zu suchen. Ausnahme: Die nachgewiesenen Auslagen übersteigen eine Monatsmiete oder es kommt mangels Abschlusses des Mietvertrages nicht zur Provisionszahlung und man hat mit dem Makler eine Vereinbarung getroffen, dass er die nachgewiesenen Auslagen erhalten soll. Vorschusszahlungen darf der Makler weder vereinbaren noch fordern.
Bild: D.A.S.
bauen. wohnen. leben. www.homesolute.com
Wann der Makler eine Provision verlangen kann
Die Bemühungen des Maklers muss man im Grundsatz durch Zahlung seines Honorars belohnen, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: Man ist sich mit seinem Makler darüber einig, dass man ihm bei erfolgreicher Wohnungsvermittlung eine Provision, also Honorar, zahlt. Doch Vorsicht! Auch wenn man den Vertrag nicht ausdrücklich unterschrieben hat: Lässt sich beweisen, dass die Vereinbarung mündlich getroffen wurde, ist sie ebenfalls wirksam. Im Einzelfall kann es sogar ausreichen, wenn der Makler auf seine Forderung hingewiesen hat und man nicht widersprich
Maklerleistung
Der Makler hat eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zu erbringen. Zum Beispiel dadurch, dass er Anschriften von freien Wohnungen nennt oder mit dem Interessenten eine Wohnung besichtigt oder Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter führt. Die Maklerprovision ist dann ein Erfolgshonorar. Durch die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit muss ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sein. Sollte man mehr als einen Makler beauftragt und dieselbe Wohnungsadresse von zwei (oder gar mehr) Maklern bekommen haben, muss der Makler nachweisen, dass gerade sein Angebot zum Vertragsabschluss geführt hat.
Wann der Makler keine Provision verlangen kann
Die Abrechnung des Maklers kann man jedoch mit Nichtachtung strafen, wenn das bestehende Mietverhältnis lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird oder er einen Mietvertrag über Wohnräume vermittelt, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter er selbst ist. (Sonderfall: der Makler ist Verwalter einer Wohneigentumsanlage und vermittelt eine Mietwohnung aus der Anlage – dann darf er Provision nehmen). Außerdem muss man nicht zahlen, wenn der Makler mit dem Eigentümer, Verwalter oder Mitmieter der Wohnung rechtlich oder wirtschaftlich eng verflochten ist, er eine Sozialwohnung vermittelt oder vorsätzlich oder leichtfertig Interessen verletzt, zum Beispiel durch falsche Angaben über die Wohnungs- oder Grundstücksgröße im Exposé oder durch Nichtweitergabe von wichtigen Informationen. In diesem Fall ist der Maklerlohn verwirkt.
Und wenn man schon gezahlt hat?
Fordert man die zu viel gezahlte Provision zurück. Der Rückforderungsanspruch verjährt erst vier Jahre nach Zahlung. Ein Rückforderungsgrund ist es allerdings nicht, wenn man schon nach kurzer Mietzeit wieder auszieht, etwa weil die Wohnung Mängel aufwies oder nicht mehr gefallen hat.
Wie viel der Makler verlangen kann
Mann sollte allen Abrechnungen mit gesundem Misstrauen begegnen. Die Provision ist auf zwei Netto-Monatsmieten ohne Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer begrenzt. Schreibgebühren, Einschreibgebühren oder Auslagenerstattungen haben in der Rechnung des Maklers hingegen nichts zu suchen. Ausnahme: Die nachgewiesenen Auslagen übersteigen eine Monatsmiete oder es kommt mangels Abschlusses des Mietvertrages nicht zur Provisionszahlung und man hat mit dem Makler eine Vereinbarung getroffen, dass er die nachgewiesenen Auslagen erhalten soll. Vorschusszahlungen darf der Makler weder vereinbaren noch fordern.
Bild: D.A.S.
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