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Schnelles Auflisten nach Einbruch

Nach einem Einbruch sollte eine Stehlgutliste zügig angefertigt werden, ansonsten kann der Ersatzanspruch verloren gehen.

Ein Diebstahl in seinen vier Wänden ist allemal unangenehm und bringt viele persönliche Verluste mit sich. Damit man kein gestohlenes Eigentum vergisst, sollte der Umfang des Raubes und alle verloren gegangenen Güter sofort im Einzelnen aufgenommen werden. Diese Liste ist unverzüglich der zuständigen Polizeidirektion und seiner Hausratversicherung zu zustellen. Denn andernfalls könnten die Ersatzansprüche über die gestohlenen Wertgegenstände verloren gehen.

Ein Urteil des Landgerichtes Köln verdeutlicht die Dringlichkeit. In dem zugrunde liegenden Fall hatten Einbrecher einer Familie aus dem Rheinland in einer Oktobernacht Gegenstände im Wert von 14.100 Euro gestohlen. Da die Wohnung zur damaligen Zeit gerade renoviert wurde, wohnte die Familie vorübergehend bei der Mutter des Mannes im gegenüber liegenden Haus. Erst zwei Wochen nach dem Einbruch listeten die Betroffenen die Verluste auf. Nach weiteren elf Tagen faxten sie die Liste der verlorenen Wertgegenstände ihrer Hausratsversicherung zu und forderte sie auf, die Schäden zu ersetzen. Doch die Versicherung weigerte sich. Durch den Umzug zur Mutter sei die Wohnung nicht mehr der versicherte Ort gewesen, so die Assekuranz. Außerdem sei die Stehlgutliste viel zu spät eingereicht worden. Das LG Köln entschied, dass die Familie den Wert der gestohlenen Sachen nicht ersetzt bekomme (Urt. V. 9.1.2006 ? 24 O 570/03).

Denn nach einem Einbruchsdiebstahl müsse der Versicherte die Stehlgutliste unverzüglich der Polizei und der Hausratsversicherung zukommen lassen. Im Regelfall, so das Gericht, sei von wenigen Tagen auszugehen. Durch die frühzeitige Festlegung solle ein schneller Fahndungserfolg der Polizei ermöglicht werden. Zudem solle so verhindert werden, dass der Versicherte den Schaden nachträglich aufbausche.

Trotz der Übernachtung bei der Mutter sei die Wohnung aber weiterhin der vertraglich versicherte Ort gewesen, so die Richter. Da die Polizei bestätigt habe, dass die Wohnungstür bei dem Einbruch beschädigt wurde, müsse die Versicherung zumindest die 1.200 Euro für die neue Tür ersetzen.

Bild: NBB
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