Tipps zur Verbraucherinsolvenz

Bequeme Ratenzahlungen, verlockende Kreditangebote, ein Leben auf Pump. Dann die Arbeitslosigkeit oder das Scheitern der Ehe - das ist oft der Beginn einer klassischen Schuldnerkarriere. ARAG Experten weisen jedoch auf ein mehrstufiges Verbraucherinsolvenzverfahren hin, das seit 1999 die Chance bietet, Schulden wieder loszuwerden. Seit Ende 2001 besteht zudem die Möglichkeit, Verfahrenskosten bei Vorliegen bestimmter Vorraussetzungen stunden zu lassen und später abzustottern.
Erster Schritt - Außergerichtliche Schuldenregulierung
Bevor der Schuldner ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragen kann, muss er nachweisen, dass er sich in den vergangenen sechs Monaten bemüht hat, eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenregulierung (z.B. Ratenzahlung, Stundung) mit seinen Gläubigern zu erzielen. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle wie beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtsverbände und Kommunen. Doch ARAG Experten warnen: Ein Telefonanruf bei den Gläubigern mit der Bitte um Stundung oder Teilerlass der Schulden reicht nicht aus. Vielmehr muss der Schuldner allen Gläubigern einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten.
Zweiter Schritt - Schuldenbereinigungsplan
Bleiben die außergerichtlichen Einigungsversuche erfolglos, kann der Schuldner beim Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nach Angaben von ARAG Experten einige Unterlagen bereithalten: Eine Bescheinigung über die außergerichtlichen Einigungsversuche, die der Schuldnerberater ausstellt; des Weiteren muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis und je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorlegen, sowie seinen Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll. Jetzt fehlt noch der so genannte Schuldenbereinigungsplan. Der darf durchaus den Vorschlägen zur Schuldenbereinigung aus dem außergerichtlichen Einigungsversuch ähneln, besonders wenn dieser zu Teilergebnissen, etwa der Zustimmung eines Gläubigers, geführt hat. Mit diesem Schuldenbereinigungsplan besteht eine weitere Möglichkeit, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Gericht hat dabei weiter reichende Kompetenzen als der Schuldner und kann beispielsweise die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen.
Dritter Schritt - Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Bleibt auch das gerichtliche Einigungsverfahren ohne Resultat, folgt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren sehr viel einfacher. Sind die Vermögensverhälnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Schulden gering, kann das Verfahren zum Beispiel schriftlich erfolgen.
Vierter Schritt - Wohlverhaltensperiode
Hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, muss er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seiner Bezüge an einen Treuhänder abführen, der die Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Während dieser Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine solche bemühen. Der Wechsel der Arbeitsstelle muss dem Gericht und dem Treuhänder ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie ein Wohnortwechsel. ARAG Experten warnen jedoch: Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, kann ihm die Befreiung von der Restschuld versagt werden.
Fünfter Schritt - Restschuldbefreiung
Verhält der Schuldner sich jedoch redlich, steht am Ende die Restschuldbefreiung durch Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Der Schuldner wird von den Zahlungsansprüchen, die zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden, befreit - so ist der Weg in eine schuldenfreie Zukunft geebnet.
Bild: EMG
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