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Was beachten beim Schenken eines Grundstückes?

Wird innerhalb eine Familie Geld verschenkt, unterliegt dies der Schenkungssteuer, auch wenn es ursprünglich als Darlehen gedacht war.

Gerade zu Fest- und Feiertagen oder auch bei größeren finanziellen Vorhaben ist es nichts Ungewöhnliches, den Kindern oder Enkeln Geld zu schenken. Handelt es sich dabei um die Finanzierung eines Bauvorhabens, kommen schon große Summen zusammen. Oftmals als Darlehen übertragen, zeigen die Geber ihre Großzügigkeit, indem sie die Schulden erlassen und somit das Eigenheim der Kinder auf ihre Art fördern. Was nicht jeder weiß: Selbst innerhalb der Familie muss für das verschenkte Geld Schenkungssteuer abgetreten werden.

Die Schenkungssteuer wird auch dann fällig, wenn es sich bei dem Geschenk zunächst um ein Darlehen für einen Grundstückskauf gehandelt hat, das dann nicht zurückgezahlt werden muss. Für die Höhe der Steuer hat der Bundesfinanzhof jedoch nach Angaben von Wüstenrot in einem neuen Urteil (Az.: II R 31/03) Spielraum geschaffen.

Das Urteil basiert auf einem entschiedenen Fall, bei dem eine Mutter ihrem Sohn ein Darlehen für den Kauf eines Grundstücks gegeben hatte und anschließend auf die Rückzahlung verzichtete. Nun ging es um die Höhe der Schenkungssteuer. Strittig war, ob dafür die Darlehenshöhe oder der - wesentlich niedrigere - steuerliche Wert des Grundstücks maßgeblich ist. Laut Wüstenrot kann es nach dem Urteil des BFH durchaus der Grundstückswert sein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Demnach muss der Darlehensgeber die Umwandlung in ein Geschenk schon vor dem Kauf des Grundstücks zugesagt haben. Außerdem muss die Schenkung auch tatsächlich vor der Bezahlung vollzogen worden sein. Ist das Grundstück dagegen schon gekauft und bezahlt, bevor die Schenkung eintrat, wird das Darlehen in voller Höhe besteuert.

Bild: Poroton
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