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Schnarchen zählt nicht

Mieter scheiterten mit Klage gegen Wohnungseigentümer.

Können Mieter wegen eines laut schnarchenden Nachbarn ihre monatlichen Zahlungen mindern? Mit dieser außergewöhnlichen Rechtsfrage musste sich ein Amtsrichter befassen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gab der Jurist den Klägern allerdings keine Chance und beschied, dass derartige Geräusche schlichtweg ausgehalten werden müssen. (Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen 6 C 598/08)

Der Fall

 

Bei der Entscheidung für eine Mietwohnung hatte sich ein Ehepaar wesentlich von der Objektbeschreibung im Internet leiten lassen. Darin hieß es, die Immobilie befinde sich "in ruhiger Lage". Zunächst schien das auch zuzutreffen. Doch dann fühlten sich die Partner in der Nacht zunehmend gestört - und zwar von einem Mann aus der Nachbarwohnung, der vernehmlich schnarchte. Nach einigen Monaten und diversen durchwachten Nächten machten die Mieter eine Minderung der Miete um 30 Prozent geltend und erklärten einige Zeit später die fristlose Kündigung. Sie seien vom Eigentümer getäuscht worden, denn sie hätten ja ausdrücklich nach einer ruhigen Wohnung gefragt. Nun aber habe sich herausgestellt, dass dieses in einem Gründerzeithaus gelegene Objekt nicht ausreichend schallisoliert sei. Der Vermieter bestritt dies. Die Ausstattung der Immobilie sei ausreichend. In den zurückliegenden 31 Jahren habe sich kein Bewohner über mangelhafte Isolierung beklagt.

Das Urteil

 

Die Vereinbarung einer "ruhigen Wohnung" beinhalte lediglich einen normalen Schallschutz, stellte das Amtsgericht Bonn fest. Eine Zusicherung darüber hinaus habe der Eigentümer nicht gegeben. Falls wirklich die Einhaltung totaler Stille gemeint gewesen sein sollte, so hätte dies ausdrücklich im Vertrag erwähnt werden müssen. Darüber hinaus sei die behauptete Geräuschentwicklung durch den Schnarcher ohnehin nicht ausreichend nachgewiesen worden.

 

Bild: LBS

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