Etagenweise Blütenfreude

Frühlingsduft und laue Luft machen alljährlich Lust auf lauschige Stunden auf Balkon, Dachgarten oder Terrasse. Zum bunten Naturkleinod inmitten der städtischen Betonwüste entwickelt sich der Freisitz allerdings nur mit entsprechendem Pflanzenbewuchs. Oft ergeben sich aus Mietvertrag oder der Hausordnung die Rechte und Pflichten aus der Balkon- oder Gartennutzung. In aller Regel sind diese Vereinbarungen bindend – wenn sie nicht unüblich sind.
Gebrauch des Balkons
Zum normalen Gebrauch des Balkons braucht keine Zustimmung des Vermieters eingeholt zu werden. Als normaler Gebrauch gilt das Aufstellen von Tischen, Stühlen oder Sonnenschutz, Wäsche trocknen und das Bewirten von Gästen bei Einhaltung der Ruhezeiten. Eine Zustimmung des Vermieters ist dafür nicht erforderlich. Soll die Natur auf dem Balkon Einzug halten, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn man Blumenkübel aufstellt, Blumenkästen bepflanzt und am Geländer befestigt, wenn dies den Wohnungsnachbarn nicht beeinträchtigt oder die Rechte des Vermieters verletzt.
Sichtschutz auf die Schnelle
Weiterhin spricht nichts dagegen, Pflanzengitter oder Rankhilfen auf dem Balkon oder der Terrasse zu installieren, damit die kahle Steinwand schnell von beispielsweise Knöterich oder Geißblatt sehr ansprechend begrünt oder die Sicht auf die grüne Idylle eingeschränkt wird. Vorsicht aber, wenn sich die Pflanze selbständig macht, die vorgesehene „Rankordnung“ verlässt und das Terrain des Nachbarn bewuchert. Daher sollte man die vorwitzigen Triebe regelmäßig und rechtzeitig zurückschneiden, um das Wachstum im Zaum zu halten. Efeu klettert zwar ohne menschliche Hilfseinrichtungen, allerdings klammern sich die Zweige sehr hartnäckig am Mauerwerk fest. So kann die Entfernung der gewachsenen Haltepunkte zu einer mühevollen Kleinarbeit ausarten.
Hohe Pergolen
Es ist auch verständlich, wenn man sich vor vermeintlich neugierigen Blicken der Nachbarn durch Schilfmatten, Paravents oder Pergola-Elemente schützen will. Das kann der Vermieter erlauben – muss er aber dann nicht, wenn diese weit über das Geländer hinausreichen. Verändert nämlich die Abgrenzungsaktion das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage wesentlich oder wird dadurch gar das Mauerwerk beschädigt, müssen Mieter vorher ihren Vermieter um Erlaubnis fragen.
Gießwasser statt Hochwasser
Beim Bewässern der hauseigenen grün-bunten Oase sollte man unbedingt Rücksicht auf die Nachbarn nehmen, die unter einem wohnen. Ärger vermeidet man von vornherein, wenn man spezielle Blumenkästen mit Bewässerungssystem verwendet. Diese Bewässerungssysteme leisten auch einen ziemlich sicheren Beitrag zum Überleben der Pflanzen, wenn man beispielsweise längere Zeit abwesend sein sollte. Übrigens: In manchen Wohnanlagen und Miethäusern wird auf eine einheitliche Gestaltung von Balkonen oder Dachterrassen geachtet!
Bild: D.A.S.
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