Wenn es kalt wird

Einen großen Teil des Jahres über schenken weder Mieter noch Eigentümer der Heizungsanlage einer Immobilie besondere Aufmerksamkeit. Doch kaum beginnen die kälteren Monate, dann kann jedes verdächtige Gluckern in den Heizkörpern plötzlich eine tiefere Bedeutung erlangen. Ein längerfristiger Ausfall der Wärmeversorgung kann unter Umständen sogar zur Unbenutzbarkeit der Wohnung führen.
Wer übernimmt Reparaturkosten?
Es kann in Notsituationen immer wieder einmal nötig sein, dass der Mieter ohne vorherige Rücksprache mit dem Eigentümer einer Immobilie einen Handwerker beauftragen muss. Zum Beispiel dann, wenn Gefahr im Verzuge ist, der Hauseigentümer und sein Verwalter aber nicht erreichbar sind. So entschloss sich eine Mieterin angesichts einer funktionsuntüchtigen Gasetagenheizung, einen Fachbetrieb zu rufen. Die Rechnung betrug rund 600 Euro. Das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 4 C 2725/09) war der Meinung, der Eigentümer müsse diese Summe begleichen, auch wenn er selbst den Auftrag nicht erteilt habe. Anders sah dies bei einigen zusätzlichen Arbeiten aus, die nicht dringend nötig gewesen waren, vom Handwerker aber trotzdem gleich miterledigt worden waren. Auf diesen Kosten blieb die Mieterin sitzen. Deswegen empfiehlt es sich, in solchen Fällen wirklich nur auf die Beseitigung des Hauptschadens zu drängen.
Störungen muss man hinnehmen
Ein Mieter hat Anspruch darauf, dass er in den Wintermonaten jederzeit auf die Heizung zurückgreifen kann. Allerdings darf er dabei auch nicht zu streng sein und muss geringfügige, manchmal unvermeidliche technische Störungen hinnehmen. "Ein nur kurzfristiger Heizungsausfall an einzelnen Tagen" reiche noch nicht für eine Mietminderung aus, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen 3 U 10/07). Im konkreten Fall hatte der Mieter darüber Beschwerde geführt, dass Heizung und Warmwasser an sechs Tagen zwischen Februar und April zeitweise nicht funktioniert hätten. Genauere Daten blieb der Mieter in dem Verfahren zunächst schuldig, was seine Prozessaussichten zusätzlich verschlechterte.
Schimmel wegen falschem Heizen
Wenn in einer Wohnung oder einem Haus Schimmel entsteht, dann wird das häufig auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten der Nutzer zurückgeführt. Liegt aber gleichzeitig noch ein Baumangel vor, dann kann der Schimmel nach Überzeugung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 9 C 174/06) nicht ohne weiteres den Mietern angelastet werden. Die Juristen gestanden den Betroffenen zu, wegen unzureichender Wohnverhältnisse ihre monatlichen Zahlungen zu mindern. Schließlich lasse sich ihr eigener "Verursachungsbeitrag" an der Misere - etwa durch ungenügendes Heizen im Winter - nicht exakt bestimmen.
Bild: LBS
bauen. wohnen. leben. www.homesolute.com