Werbung

Gute Geschäfte, schlechte Sitten?

Beim Immobilienkauf bestimmen die Marktlage und das Verhandlungsgeschick der Vertragspartner den Geschäftserfolg.

Doch die Gerichte beharren auf einer weiteren, manchmal sehr wichtigen Grundregel: Verkaufspreis und wahrer Wert der Immobilie dürfen nicht allzu stark voneinander abweichen. Sonst kann der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. So hat nach Mitteilung des LBS-Infodienstes Recht und Steuern das Oberlandesgericht Hamm in einem konkreten Zivilfall entschieden (Aktenzeichen 22 U 5/97).

Der Fall: Zwei Geschäftspartner hatten einen Vertrag über den Kauf zweier Eigentumswohnungen geschlossen. Ein Objekt war 86 Quadratmeter groß und kostete etwa 150.000 Mark, das andere Objekt mit 66 Quadratmetern kostete rund 130.000 Mark. Der Vertrag, vor einem Notar geschlossen, war formal völlig korrekt. Insofern gab es keinen Grund zur Beanstandung. Doch trotzdem zog der Erwerber später vor Gericht. Er war nicht zuletzt dank fachmännisches Rates zu der Einsicht gekommen, dass er bei dem Geschäft hereingelegt worden sei. Preis und Gegenleistung hätten einander in keiner Weise entsprochen, deswegen sei das Vertragswerk sittenwidrig. Der Verkäufer sah das nicht ein. Schließlich, so argumentierte er, habe der Erwerber vorher genau gewusst, worauf er sich einlasse. Selbst ein etwas höherer Preis rechtfertige es nicht automatisch, derartige Verträge im Nachhinein platzen zu lassen. Der Fall ging durch zwei Instanzen.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm entsprach dem Antrag des Immobilienkäufers und erklärte die beiden Verträge für nichtig. Der Zivilsenat stützte sich dabei auf ein Wertgutachten, dem zu Folge die große Wohnung zum Stichtag nur einen Verkehrswert von 86.000 Mark und die kleinere nur einen von 73.000 Mark hatte. Das heißt, es wären jeweils etwa 80 Prozent zuviel verlangt worden. Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei dermaßen krass, so das Gericht, dass alleine schon daraus auf eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers geschlossen werden könne. Der Mann, ein ehemaliger Immobilienhändler, habe das mangelnde fachliche Urteilsvermögen des Käufers (von Beruf Hausmeister) für seine Zwecke ausgenutzt. Der Erwerber sei mit der Marktlage für Eigentumswohnungen nicht vertraut gewesen und habe deswegen die genannten Preise nicht richtig einschätzen können.

Bild: baupresse24
bauen. wohnen. leben. www.homesolute.com

Kostenlose Ratgeber, Broschüre, Software, Bücher, Kataloge
Werbung