Terrassen - Sonnenplatz mit Mindestabstand

Laut ARAG Experten steht zu befürchten, dass der ein oder andere die Veranda großzügiger ausbaut, als dies ratsam und vor allem rechtens ist. Aus solchem Grund zog auch eine Grundstücksbesitzerin vor Gericht; sie verlangte von ihrem Nachbarn, seine neue Terrasse derart zu verkleinern, dass ein Mindestabstand von 2,50 Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten bliebe. Mit Blick auf das rheinland-pfälzische Nachbarrechtsgesetz gaben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz dem Begehren der Grundstücksbesitzerin Recht. Es war dabei unerheblich, dass die Dame sich gar nicht gestört fühlen kann, da ihr Grundstück brachliegt und in näherer Zukunft auch nicht bebaut werden konnte. Denn eine zukünftige Bebauung war nach Ansicht der Richter zumindest denkbar. Dies sei kein Umstand, der das Beseitigungsverlangen der Klägerin rechtmissbräulich mache. Nach dem Gesetz ist "Nachbar" der Eigentümer des Nachbargrundstücks. Der Schutz des Nachbargrundstücks wird nicht von der Nutzung abhängig gemacht (OLG Koblenz, Az.: 12 U 97/05).
Bild: Korzilius
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