Blau ist nicht extrem

Dabei verweisen ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Vermieter die betreffende Klausel per richterlichen Beschluss durchsetzen wollte, nachdem der ausziehende Mieter die Flurwand mit einer hellblau marmorierten Tapete hinterlassen hatte. Die Richter des Landgerichts Lübeck gaben allerdings dem Beklagten Recht und entschieden, dass einem Mieter gewisse Freiheiten bei der farblichen Gestaltung eingeräumt werden müssen, wenn er die Schönheitsreperaturen übernommen hat. Zumal das gewählte Hellblau keine exzentrische Farbgestaltung darstellt. Bei Feuerwehrrot, Rapsgelb oder Lila sieht die Rechtslage nach Auskunft der ARAG Experten anders aus (AZ: 14 S 221/00).
Bild: Akzonobel
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