Halbe Zulage, volle Miete

Fall 1: Wenn zwei Bauherren gemeinsam ein Einfamilienhaus bauen und je zur Hälfte Eigentümer sind, können sie auch nur jeweils die halbe Eigenheimzulage beanspruchen. Zieht einer der beiden Miteigentümer gar nicht ins Haus ein, hat er gar keinen Anspruch. Dies bedeutet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: III R 47/01) allerdings nicht, dass der andere Eigentümer die volle Eigenheimzulage erhält. Vielmehr bleibt die Eigenheimzulage auf die prozentuale Höhe seines Miteigentumsanteils beschränkt.
Fall 2: Zieht ein Partner aus der gemeinsam gemieteten Wohnung aus, bleibt er dennoch Vertragspartner. Damit haftet er auch nach seinem Auszug gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter. Ein Ausscheiden aus einem von beiden Partnern unterzeichneten Mietvertrag ist nur mit Zustimmung des anderen und mit Einverständnis des Vermieters möglich. Dieser ist nicht verpflichtet, das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung verbleibenden Mieter allein fortzusetzen.
Bild: Steinel
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