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Schüssel trotz Kabelangebot?

Ausländische Mieter können keine Parabolantenne gegen Vermieterwillen veranlassen, wenn das Kabelangebot genügend Heimatprogramme anbietet.

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1953/00 und 1 BvR 42/03) und der Bundesgerichtshof (VIII ZR 118/04) gaben kürzlich der Vermieterseite in Punkto Rundfunkantenne Recht. Es darf demnach keine Parabolantenne angebracht werden, wenn der Vermieter das nicht möchte und über Kabel ein ausreichendes Rundfunkprogramm-Angebot aus der jeweiligen Heimat der ausländischen Mieter empfangen wird.

Das Gericht erkennt jedoch das besondere Informationsbedürfnis ausländische Mitbürger an. Diese könnten bei vorhandenem Kabelanschluss auch mit einem zusätzlichen Digital-Empfänger eine Reihe von Heimatprogrammen einstellen. Die dabei anfallenden monatlichen Gebühren, die in den entschiedenen Fällen zwischen sechs und acht Euro lagen, seien in der Regel zumutbar.

Bei einer Eigentümergemeinschaft entschied der Bundesgerichtshof (V ZB 51/03), dass ein Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig eine Parabolantenne installieren dürfe. Er muss vorher die Gemeinschaft nach deren Zustimmung fragen. Zusammen kann nach einer geeigneten Lösung zur Installation der Antenne gesucht werden, die den optischen Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört.

Als Beispiel dient ein entschiedener Fall, bei dem polnische Eigentümer eine Parabolantenne anbringen durften, da der vorhandene Kabelanschluss nur ein einziges Heimatprogramm empfing. Die Gemeinschaftsordnung sah keine einschränkende Regelung vor.

Weitere Informationen finden Sie in den Urteilen des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1953/00 und 1 BvR 42/03) und des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 118/04).

Bild: Ekornes
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