Bis auf Widerruf

Wer in einem Mietverhältnis bestimmte Vorteile oder Nutzungsrechte auf keinen Fall verlieren möchte, der sollte sich dies am besten schriftlich geben lassen. Wurde einer Regelung lediglich mündlich oder durch bloßes Dulden zugestimmt, dann besteht die Gefahr der Rücknahme. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines Rechtsstreits um die Nutzung einer Dachterrasse hin. (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 8 U 121/08)
Erst freie Nutzung, dann entgeltliche
Der Fall: Über zehn Jahre lang erfreute sich der Mieter einer Wohnung daran, dass er die Dachterrasse des Hauses kostenfrei benutzen durfte. Das war zwar im Vertrag nicht so vorgesehen, doch der Eigentümer gestattete dies dem Betroffenen und einigen Nachbarn. Eines Tages widerrief er allerdings unerwartet die Erlaubnis. Er wollte die Dachterrasse gewerblich nutzen. Fortan hätten die Mieter Geld bezahlen müssen, wenn sie sie betreten wollten. Sie beriefen sich auf die jahrelange Praxis und behaupteten, davon habe der Eigentümer nicht ohne weiteres abweichen dürfen.
Mündliche Abmachung gilt nicht
Das Urteil: Es handle sich hier nicht um eine typische Gemeinschaftseinrichtung wie etwa Aufzug, Waschküche oder Fahrradkeller, stellten die Richter fest. Solche Räume müssten tatsächlich allen Mietern zur Verfügung gestellt werden, das sei in der Regel ja ohnehin vertraglich geregelt. Das Betreten dieses Gemeinschaftseigentums sei dann auch nicht so ohne weiteres zu verbieten. Im konkreten Fall aber habe der Eigentümer eine Nutzung der Dachterrasse erlaubt, ohne in irgendeiner Weise rechtlich verpflichtet zu sein. Deswegen habe er die Erlaubnis auch wieder rückgängig machen dürfen.
Bild: LBS
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