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Streitpunkt Hausfriedensstörung

Hausfriedensstörung ist ein Thema für sich. In Mietshäusern leben Menschen Wand an Wand, deren Angewohnheiten und Lebensstile sich meist grundlegend voneinander unterscheiden. An sich kein Problem, wenn da nicht der Faktor Lärm ins Spiel käme.

Da selbst gut isolierte Wände keine totale Schalldämmung bewirken können, ist des einen Freud des anderen Leid. Der Gesang in der Dusche mag noch angehen, aber der Hardrockfan wird mit seinem täglichen, dilettantischen E-Gitarren-Solo den Klassik liebenden Nachbarn zur Verzweiflung treiben. Das Ehepaar mit vier Kindern freut sich am lebhaften Spiel seiner Sprösslinge, während der überzeugte Single nebenan beim Indianergeheul oder Babygeschrei nach einem anstrengenden Arbeitstag entnervt den CD-Player lauter stellt. Je nach Temperament reagieren ruhebedürftige Mieter auf nachbarlichen Lärm verschieden: Der Defensive stopft sich Oropax ins Ohr oder verlässt seufzend das Haus. Der Cholerische wirft Schuhe an die Wand, schreit Ruhe! ins Treppenhaus oder klingelt beim geräuschvollen Nachbarn Sturm, um seinem Ärger Luft zu machen. Der Vernünftige beschwert sich nach ergebnislosen, freundlichen Versuchen, die lauten Mitmieter zu mehr Rücksicht zu bewegen, schließlich beim Vermieter.

Ein Vermieter hatte einer Mieterin wegen hausfriedensstörenden Lärms fristlos gekündigt. Als sie nicht ausziehen wollte, erhob er Räumungsklage. Doch das Amtsgericht Frankfurt erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam (Urteil v. 22.08.2001, Az: 33 C 940/01 - 93). Begründung: Der Vermieter habe versäumt, zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Lediglich bei schwersten Verstößen gegen den Hausfrieden, wie beispielsweise der Bedrohung anderer Mieter, könne darauf verzichtet werden. Ansonsten sei im Normalfall vor Ausspruch der Kündigung erforderlich, den Mieter abzumahnen, um ihn auf die nachteiligen Auswirkungen seines Verhaltens hinzuweisen und eine sozialverträgliche Haltung zu erreichen. Da unter Mietern unterschiedliche Auffassungen über das Maß des erträglichen Lärms bestünden, sei eine Abmahnung im Regelfall unbedingt erforderlich, so das Gericht.

Bild: DJD

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