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Veto gegen Mobilfunkantenne nicht immer möglich

Gegen eine Mobilfunkantenne auf dem Dach einer Wohnanlage können sich Wohnungseigentümer erfolgreich wehren. Soll sie dagegen in der näheren Umgebung aufgestellt werden, haben Eigentümer kaum Chancen, das zu verhindern.

So darf eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern eine Mobilfunkantenne auf dem Dach der Wohnanlage nur anbringen, wenn alle Eigentümer damit einverstanden sind. Wie Wüstenrot mitteilt, hat das Oberlandesgericht Hamm (15 W 287/01) einem Wohnungseigentümer Recht gegeben, der eine mehrheitlich beschlossene Antenne nicht hinnehmen wollte.

Laut Gericht kann sich jeder Wohnungseigentümer gegen eine solche bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums mit der Begründung wehren, dass es ungewiss sei, inwieweit von ihr gesundheitliche Gefahren ausgingen. Bereits diese Ungewissheit beeinträchtige nämlich die Lebensqualität.

Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1676/01) in einem anderen Fall die Verfassungsbeschwerde eines Hauseigentümers nicht angenommen. Dieser hatte erfolglos gegen die baurechtliche Genehmigung einer Mobilfunkanlage geklagt, die aber nicht auf dem Dach seines Hauses, sondern in der Nähe errichtet werden sollte. Die Anlage hielt die Grenzwerte ein, die in der Verordnung über elektromagnetische Felder festgelegt sind. Nach der Entscheidung könnten die Gerichte die geltenden Grenzwerte nur dann als Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) beanstanden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Hierzu müssten aber "verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse" vorliegen.

Letztlich sei es eine politische Entscheidung, ob die Grenzwerte bereits deshalb gesenkt werden sollten, weil die Auswirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern auf die menschliche Gesundheit noch nicht abschließend erforscht sind.

Bild:
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