Hausbrand durch unbeaufsichtigten Gartengrill:

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein junger Mann bei Aufräumarbeiten Papier und Kartons aussortiert und im Gartenkamin verbrannt. Der überdachte, an den Seiten offene Grillplatz befand sich direkt am Haus und war nur durch eine Bretterwand davon abgetrennt. In der Nähe des Kamins lagerte gestapeltes, getrocknetes Holz.
Als der Mann den Grillplatz für etwa eine Stunde verließ, passierte es: Durch Funkenflug entzündeten sich Bretterwand und Holzstapel. Von dort griff das Feuer auf das Wohnhaus über. Das Dach brannte fast vollständig aus.
Die Feuerversicherung weigerte sich später, für den Schaden aufzukommen. Zu Recht, wie das OLG Koblenz befand (Urt. v. 06.12.2002 - 10 U 193/02). Der Mann habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Deshalb müsse die Assekuranz nicht zahlen, so die Richter.
Nachdem der Mann mehrere Stunden lang Papier verbrannt hatte, habe sich im Kamin sehr viel Asche und Glut befunden. Angesichts des an dem betreffenden Tag herrschenden leichten Windes und der Tatsache, dass der Kamin nach den Seiten offen war und unmittelbar daneben Holz lagerte, habe sich dem Mann förmlich aufdrängen müssen, dass eine Brandgefahr durch Funkenflug drohte, so das Urteil.
Der Umstand, dass der Kamin vorher jahrelang ohne Zwischenfälle genutzt worden war, änderte nach Ansicht der Richter nichts am Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Der Grillplatz sei in der Vergangenheit schließlich primär zum Grillen genutzt worden, nicht aber zum Verbrennen größerer Mengen Papier über einen ganzen Nachmittag hinweg.
Bild: baupresse24
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