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Tierhaltung im eigenen Garten

Wo ist die Grenze zwischen erträglichen Tierlauten und unerträglicher Belästigung?

Den einen Nachbarn stören selbst die Fische im Teich, dem anderen machen weder Taubenschlag noch Bienenstock etwas aus. Auch für das Tierreich auf dem eigenen Grundstück haben deutsche Richter klare Regeln aufgestellt. Wo das tirilierende Pfeifen des Wellensittichs aufhört, fängt das Gekrächze des Papageien erst an. Die Tatsache, dass dabei eine Lärmpenetranz erreicht wird, die über dem gewöhnlich monotonen Verkehrslärm liegen kann, ließ Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth in einem aktuellen Fall ein befristetes Gartenverbot aussprechen. Die Justiz schlussfolgerte, dass das Halten exotischer Vögel ?private Liebhaberei? sei und somit Rücksicht auf die nähere Umgebung genommen werden müsse. Die Gartenzeiten des nervtötenden Vogels sind nun auf die Vormittagsstunden von 9.00 bis 12.00 Uhr und des Nachmittags von 16.00 bis 17.00 begrenzt (LG Nürnberg-Fürth, AZ: 11 S 8784/96).

Ebenso unangenehm in der Lautstärke kann ein Froschkonzert für Besitzer und auch Nachbarn eines Gartenteiches sein. Ohne Einwilligung der Naturschutzbehörde dürfen keine voreiligen Schritte zur Abhilfe unternommen werden. Sowohl im Gartenteich als auch in der Natur stehen Frösche unter Naturschutz! Das Bundesverwaltungsgericht sprang den orchestrierten Menschen hilfreich zur Seite und bestätigte per Urteil die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch die Naturschutzbehörde (BVerwG, AZ: 6 B 133/98). In dem entsprechenden Fall erzielten die Konzerte über einen Zeitraum von Mai bis September Lärmwerte bis zu 64 Dezibel, was einer massiven Störung der Nachtruhe gleichkam. Ab 45 Dezibel geht man von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aus. Weder durften die musikalischen Frösche getötet noch der Gartenteich trockengelegt werden, so dass lediglich eine Umsiedlung der Amphibien in Frage kam.

Streitigkeiten entstehen nicht nur durch Lärm, oft genug bereitet auch tierischer Dreck Unmut in der Nachbarschaft. Die oftmals als Ratten der Lüfte, aber auch als Rennpferde des kleinen Mannes, titulierten Tauben hinterlassen eine Menge sichtbarer Spuren an Häuserwänden und Innenhöfen. Wenn sie gar ihren Nistplatz vor Wohn- oder Schlafzimmerfenstern auf den Fenstersimsen gefunden haben, berechtigt dies laut einer Entscheidung des Amtsgerichtes Pforzheim zu einer Mietminderung. Neben der Verunreinigung durch den Taubenkot, sei auch noch von einer starken Geruchs- und Lärmbelästigung durch die Vögel auszugehen. Der Gebrauchswert der Wohnung ist auch durch eine nicht auszuschließende Gesundheitsgefährdung erheblich eingeschränkt, so dass die Richter der betroffenen Mieterin eine Minderung um 30 Prozent zusprachen (AG Pforzheim, AZ: 2 C 160/98).

Auch kleinere Tiere können für großen Ärger sorgen. Die meisten Menschen gehen angesichts einer anbrummenden Biene in Deckung oder verfallen zumindest in hektische Abwehrbewegungen. Aus der Annahme, potentielle Gefahr drohe von den Insekten, möchten sicherlich die Wenigsten einen Imker zum Nachbarn haben. Jedoch müssen bis zu fünf Bienenstöcke auf des Nachbars im Außenbereich gelegenen Grundstück geduldet werden, solange der Züchter nicht gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtsnahme verstößt und der Anwohner in seiner Grundstücksnutzung durch den Bienenflug nicht nachhaltig gestört wird. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschied exemplarisch, dass bloße Unannehmlichkeiten, die keine Störung darstellen, nicht ausreichten, dem Züchter das Halten der Bienen zu untersagen (VGH Mannheim, AZ: 5 S 2352/92).

Auf dem Land vor den Toren der Stadt gehört die Tierhaltung zum Alltag, und eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken ist seit eh und je üblich. Daher müssen im Ländlichen auch geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. Dies beschieden Richter des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz einem Kläger, der gegen das Weiden von Pferden und Rindern auf dem Nachbargrundstück erfolglos protestierte (OVG Koblenz, AZ: 8 C 10990/01).

Bild: Blumenbüro Holland

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