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Baumrecht: Wer haftet für fallende Früchte?

Wenn Äste auf das Nachbargrundstück ragen oder Früchte herunterfallen, ist nicht selten Ärger vorprogrammiert. (Bild: danutasroka/pixabay.com)

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Gartenbesitzer sollten sich bereits bei der Planung ihrer grünen Oase Gedanken um die Positionierung der Bäume machen. Früchte, die auf das Nachbargrundstück fallen, können große Probleme verursachen.

Wenn die Eiche des Nachbarn auf das eigene Grundstück ragt und im Herbst die Eicheln aus großer Höhe auf das darunter geparkte Auto fallen, ist Ärger praktisch vorprogrammiert. Durch den Aufprall entstehen Dellen im Fahrzeugblech - und diese muss jemand bezahlen, doch wer? Der Fahrzeughalter oder sein Nachbar? Diese Frage soll im folgenden mit Unterstützung der Autoren von Baumpflegeportal.de beantwortet werden.

 

Rückschnitt und Ausgleichsanspruch

 

Die Gesetzgebung ist klar: Laut § 910 BGB hat das Nachbargrundstück ein Selbsthilferecht. Über die Grenze ragende Zweige und Äste dürfen abgeschnitten werden, wenn zuvor eine Frist zu deren Beseitigung festgelegt und diese nicht eingehalten wurde. Weiterhin besteht gemäß § 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch. Demnach können Verbraucher von ihrem Nachbarn die Beseitigung von auf Baumteilen, die auf ihre Grundstückseite ragen, einfordern.

 

Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks

 

Um speziell auf den genannten Fall einzugehen, ist die Antwort, wer den Schaden zu zahlen hat, eindeutig: Nach § 910 Abs. 1 und 2 BGB muss der Baumeigentümer dafür sorgen, dass die Äste und Zweige seiner Bäume den Nachbarn nicht beeinträchtigen.

 

Dem Nachbarn steht gemäß § 910 Abs. 2 BGB kein Selbsthilferecht zu, wenn die herüberragenden Äste die Nutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen. Beeinträchtigungen liegen nur dann vor, wenn zum Beispiel die räumliche Nutzbarkeit oder der Zugang erschwert wird. Dies liegt vor, wenn beispielsweise vom Überwuchs Wasser auf die Grundstückseinfahrt tropft und dies im Herbst und Winter eine erhöhte Rutschgefahr mit sich führt.

 

Baumschutzverordnung und Rückschnittverbot

 

Kommunale Baumschutzregelungen nach § 29 Abs. 1 S. 2 BNatschG können allgemein gültige Nachbarrechtsvorschriften, insbesondere § 910 BGB ausschließen. Selbiges gilt für den Beseitigungsanspruch, wenn der benachbarte Eigentümer dazu gezwungen ist, die Beeinträchtigung zu dulden.

 

Eine Duldungspflicht kann aus den Regelungen einer Baumschutzverordnung entstehen. Diese gilt sowohl für den Baumeigentümer als auch Nachbarn. Denn bei Bäumen, welche gemäß einer Baumschutzverordnung zu erhalten sind, dürfen Äste und Zweige erst nach der Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Genehmigungsfrei sind hingegen praktisch alle Pflegemaßnahmen, welche an einer Grenze nicht vorliegen sollte.

 

Ausgleichsanspruch

 

Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) bleibt der Baumeigentümer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB der Störer, selbst wenn Bäume laut einer Baumschutzverordnung unter Bestandsschutz stehen. Er hat entgegen seiner Pflicht nach § 910 zugelassen, dass die Äste seines Baumes über die Grenzen seines Grundstücks wachsen konnten. Die Störereigenschaft fällt nicht, weil der Eingriff in die Substanz eines Baumes durch eine Baumschutzverordnung verboten ist. Die Störereigenschaft eines Grundstückbesitzers wird nicht infrage gestellt, solange er die Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann. Zivilgerichte müssen prüfen, ob dies der Fall ist.

 

Auch der Nachbar hat ein Recht, einen Antrag auf Befreiung oder Ausnahme bei der zuständigen Behörde in Auftrag zu geben. Ergibt die Prüfung, dass diese nicht besteht, wird eine zivilgerichtliche Verurteilung des Eigentümers des Baumes ausgeschlossen. An dieser Stelle kommt die Frage auf, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB besteht. Das Gesetz bezieht sich eigentlich auf Feinimmissionen wie Gas, Rauch oder Ähnliches. Der Anwendungsbereich wurde inzwischen aber über die genannten Stoffe ausgedehnt. Inzwischen gehören auch abfallende Eicheln, Laubfall und Blüten zu ähnlichen Einwirkungen.

 

 

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