Werbung

Der ewige Ärger ums Herbstlaub

buchtipps aus der redaktion

Preis: 15,00 €
Preis: 10,00 €
Preis: 19,90 €
Preis: 24,90 €
Preis: 7,95 €

Hauseigentümer sind für die Beseitigung von Herbstlaub auf Gehwegen verantwortlich - doch was ist mit dem Laub des Nachbarn? Die Experten von homesolute.com bringen Licht in die leidige Laubfrage.

Des einen Freud, des anderen Leid - diese Weisheit lässt sich auch auf den Herbst übertragen: An sonnigen Tagen bietet die bunt gefärbte Blätterpracht herrliche Anblicke, die man bei einem Waldspaziergang im goldenen Herbst in vollen Zügen genießen kann. Doch kaum schlägt das Wetter um, verwandeln Regen und Nässe die herab gefallenen Blätter unversehens in eine Rutschbahn, die für Fußgänger und Radfahrer die Gefahr von unfreiwilligen Stürzen birgt. Um dieses Risiko zu vermeiden, sind Hauseigentümer gesetzlich dazu verpflichtet, Gehwege von Laub zu befreien, wissen die Experten von homesolute.com, dem führenden Onlinemagazin für Bauherren, Heimwerker, Wohngenießer und Gartenfreunde. Wenn man sich zusätzlich an ein paar Sonderregelungen hält, lassen sich auch die grauen Herbsttage mit ruhigem Gewissen verbringen.

 

Klauseln zur Kehrpflicht

 

Gemeinden übertragen die Kehrpflicht meist an die Grundstückseigentümer, die für ihre Begriffe Vereinbarungen mit den Mietern treffen. So kommt letztendlich dem Mieter die Pflicht zu, den Gehweg vom Herbstlaub zu befreien. Die homesolute-Experten empfehlen aber, sich schon bei der Unterzeichnung des Mietvertrags über derartige Klauseln zu informieren. Denn hat eine Eigentümergemeinschaft im Vorfeld nicht eindeutig geregelt, wer für das Räumen der Gehwege zuständig ist, kann der Geschädigte Schadensersatz vom Eigentümer einfordern. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt ist es jedoch nicht erforderlich, die Bürgersteige schon zu früher Stunde zu kehren. So überqueren Passanten, die bereits morgens auf den Beinen sind, den nassen Laubteppich auf eigene Gefahr. Wenn jedoch der Mieter, dem die Säuberung der Gehwege zugedacht wurde, beispielsweise in Urlaub fährt, muss er sich um eine entsprechende Vertretung kümmern.

 

Nachbars Laub im Garten - wer fegt?

 

Für den Fall, dass Bäume aus dem benachbarten Grundstück auch Laub im eigenen Garten abwerfen, muss nicht etwa der Baumbesitzer, sondern der Grundstückseigner zum Rechen greifen. Laut den Experten von homesolute.com können Anwohner deshalb auch nicht verlangen, Bäume aus genannten Gründen zuschneiden oder gar ganz fällen zu lassen. Einen kleinen Trost für genervte Gartenbesitzer gibt es aber: Obst, das vom Baum des Nachbarn auf das eigene Grundstück fällt, darf laut § 911 des Bundesgesetzbuches - gleichermaßen wie das leidige Laub - behalten werden. So hat der Herbst auch seine guten Seiten - und wirft eben nicht nur sein farbenfrohes Blätterkleid ab.

 

Die Presseinformation sowie hochauflösende Pressefotos finden Sie kostenlos zum Download unter www.themendienst.de.

 

 

 

Bild: homesolute.com

bauen. wohnen. leben.  www.homesolute.com

 



Werbung