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Obst und Laub von Nachbars Baum

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Wenn der Nachbarbaum in voller Frucht steht, muss man nicht neidisch werden. Die Früchte, die auf dem eigenen Grundstück landen, darf man ohne Reue genießen.

Allerdings ist man auch gezwungen, das Laub des Nachbarn auf dem eigenen Grundstück selbst zu entsorgen.

Sogar das bürgerliche Gesetzbuch regelt das rechtliche Schicksal von Fallobst, das in Nachbars Garten gelangt, sei es, dass es von überhängenden Zweigen direkt dorthin fällt oder aber wegen der nachbarlichen Hanglage aufs eigene Grundstück rollt. Laut § 911 BGB ist man rechtlicher Eigentümer der Früchte.

Was jedoch verboten ist, ist das Nachhelfen, um an das ersehnte Obst zu gelangen: Also nicht den Nachbarbaum schütteln, bis das Obst herunterfällt, diese Beute muss man dem Nachbarn auf Verlangen herausgeben! Auch die überhängenden Zweige darf man nicht abernten. Umgekehrt darf der Baumbesitzer bei der Ernte der Früchte des Nachbars Grundstück nicht betreten.

Schwieriger ist die Frage der Laubentsorgung. Eine spezielle Rechtsnorm gibt es dabei nicht, die Lösung muss je nach Fall gefunden werden. Gegen Laub- und Nadelfall kann man sich nur wehren, wenn die Benutzung des eigenen Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Dazu muss die Laubmenge jedoch sehr deutlich aus dem Rahmen dessen fallen, was in der Umgebung der beiden Grundstücke üblicherweise zu beobachten ist.

Solange der Nachbar seinen Garten ortsüblich nutzt, also keine Baumschule oder Ähnliches betreibt, hat man wenig Chancen auf Beseitigungsanspruch des nachbarlichen Laubes. Im Einzelfall besteht eventuell die Möglichkeit, eine so genannte Laubrente zu beziehen. Damit ist die Zahlung eines jährlichen Geldbetrages als Entschädigung für den Reinigungsaufwand des eigenen Grundstücks gemeint. Doch Fachleute geben den einschränkenden Hinweis, dass eine Laubrente nur dann in Frage kommt, wenn die Nutzung des eigenen Gartens durch das Laub des Nachbarn unzumutbar erschwert wird.

Sind die störenden Bäume allerdings von einer Baumschutzverordnung erfasst, hat auch die Klage auf Zahlung einer Laubrente keinen Sinn. Dieses Laub muss einfach ertragen werden. Mehr noch: Auch die zwei- bis dreimal jährlich anfallende Reinigung einer verstopften Dachrinne muss man auf sich nehmen und selbst bezahlen. Wenn der uneinsichtige Nachbar dann noch vorgeschriebene Grenzabstände beim Pflanzen der lästigen Bäume eingehalten hat, ist ein Streit über diese Thema fast aussichtslos.

Bild: IVBB
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