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Grundstückseigentümer müssen Wege von Eis und Schnee freihalten

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Wenn Eis und Schnee die Gehwege in spiegelglatte Rutschbahnen verwandeln, müssen die Verantwortlichen handeln.

Grundsätzlich liegt die Räum- und Streupflicht beim Grundstückseigentümer. Der kann diese Verantwortung allerdings auch einem Dritten übertragen, etwa einem Hausmeister oder Verwalter. Und auch den meist ungeliebten Job per Mietvertrag auf die Mieter zu übertragen, ist zulässig. Die wichtigsten Punkte zur Räum- und Streupflicht hat Schwäbisch-Hall-Expertin Ingrid Lechner zusammengestellt:

Gestreut werden muss nach der aktuellen Rechtsprechung in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Wie oft man Schnee schippen und streuen muss, hängt vom Wetter ab. Bei starkem Schneefall reicht einmal am Morgen nicht aus. Nicht nur die Gehwege, sondern auch die Zugänge zum Haus, zu Garagen und Mülltonnen müssen geräumt und gestreut werden.

Gehwege und Zugänge müssen nicht komplett schnee- und eisfrei sein. Vorgeschrieben ist ein - je nach Gemeindeordnung unterschiedlich breiter - rutschfester Durchgang. Kennt man die örtliche Vorschrift nicht oder fehlt eine entsprechende Regelung, ist man mit einer Breite von 120 cm auf der sicheren Seite.

Krankheit oder Urlaub sind keine Entschuldigung: Wer verhindert ist, muss sich nach der gängigen Rechtsprechung selbst aktiv um eine zuverlässige Vertretung kümmern.

Streumuffeln droht kostspieliger Ärger: Kommt ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten und gesandeten Weg zu Fall, kann er Schmerzensgeld fordern. Außerdem kann die Krankenkasse versuchen, sich die Behandlungskosten vom Räum- und Streupflichtigen zurückzuholen.

Foto: Braas
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