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Im Winter müssen Grundstücks- Eigentümer für Sicherheit sorgen

Im Winter sollten Grundstückseigentümer für die Räumung ihrer Wege sorgen. Bild: homesolute.com

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Nachdem sich der Winter doch noch die Ehre gibt und vielerorts für Eis und Schnee sorgt, stellt sich die Frage, wie die Räumpflicht hierzulande geregelt ist. Die Experten von homesolute.com klären auf.

Die lang ersehnte weiße Pracht lässt nicht nur Kinderherzen höher schlagen. Abgesehen von Skiheil und Rodelvergnügen steigt jedoch auch das Unfallrisiko auf schneebedeckten Wegen. Um Passanten zu schützen, ist es die Pflicht eines jeden Grundstückeigentümers, für die Sicherheit vor und auf seinem Grundstück zu sorgen. Konkret bedeutet das: "Grundstückseigentümer müssen Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger bei jeder Witterung sicher benutzbar halten, also, falls nötig, zur Schneeschaufel greifen", so die Experten von homesolute.com, dem führenden Online-Magazin für Bauherren, Renovierer, Wohngenießer und Gartenliebhaber.

 

Üblicherweise übertragen die Gemeinden den Anliegern auch die Sicherungspflichten für öffentliche Gehwege, die an private Grundstücke angrenzen. Im Zweifel raten die homesolute.com-Experten dazu, sich bei der zuständigen Gemeinde zu erkundigen, wie die Räumpflicht vor Ort geregelt ist.

 

Räumen, aber richtig!

 

Schneeräumen mag zwar lästig sein, jedoch darf man sich die Arbeit nicht dadurch erleichtern, indem man die weiße Pracht einfach vom Gehweg auf die Straße schaufelt. Die Experten von homesolute.com empfehlen stattdessen, den Schnee so an den Rand des Gehweges zu häufen, dass eine gesetzlich vorgeschriebene 80 cm breite Schneise für die Passanten entsteht und der Straßenverkehr nicht behindert wird.

 

Keine 24-Stunden-Pflicht

 

Doch keine Sorge: Rund um die Uhr kann niemand zum Schnee schippen verdonnert werden! So gibt es auch für die Räumzeiten genaue Vorschriften: Gewöhnlich ist die Zeit von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends dafür vorgesehen. Natürlich sind in Sonderfällen, beispielsweise bei Kundenverkehr, auch entsprechende Abweichungen von dieser Zeitspanne möglich. Bei besonders starkem oder anhaltendem Schneefall gibt es üblicherweise eine Befreiung von der Räumpflicht, die in diesem Falle ohnehin überflüssig wäre. Lässt der Schneefall nach, gilt allerdings: Ran ans Räumen!

 


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