Keller-Überschwemmung durch Regen-Wasser

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Ein Ehepaar hatte ein Haus erworben und sich zuvor beim Verkäufer ausdrücklich danach erkundigt, ob der Keller einmal unter Wasser gestanden habe. Der Verkäufer verneinte dies. Tatsächlich war aber vier Jahre zuvor bei einem heftigen Gewitter, das vom Deutschen Wetterdienst als Jahrhundertregen bezeichnet wurde, Wasser von außen in den Keller eingedrungen. Die Räume standen zwei Zentimeter unter Wasser, und der Bodenbelag musste erneuert werden.
Einige Monate nachdem die neuen Eigentümer das Haus bezogen hatten, stellten sie Feuchtigkeitsschäden im Keller fest. Diese waren auf den Regen und das Wasser zurückzuführen, dass der Grundwasserspiegel angestiegen und der Keller nicht besonders gegen eintretendes Grund Wasser abgesichert war. Die neuen Hausherren waren entsetzt und wollten sich wieder von der Immobilie trennen. Sie erklärten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Verkäufer, so meinten sie, habe ihnen die vorausgegangene Überschwemmung des Kellers durch den Regen ganz bewusst verschwiegen. Die Käufer gingen bis vor das OLG Düsseldorf, jedoch ohne Erfolg (Urt. v. 12.2.2001; 9 U 219/00).
Feuchtigkeitsschäden durch Grundwasser, so die Richter, seien in dem Haus erstmals aufgetreten, als die neuen Eigentümer bereits darin wohnten. Der Verkäufer habe von diesem Problem daher noch gar nichts wissen und sie folglich auch nicht darüber aufklären können. Auch die Tatsache, dass der Voreigentümer die Überschwemmung infolge des Regens verschwieg, gebe den Käufern kein Anfechtungsrecht. Zwar hätten sie sich ausdrücklich nach Wasser-Eintritten erkundigt. Wer diese Frage stelle, der wolle aber üblicherweise nur wissen, ob Keller und Wände des Hauses trocken seien. Es gehe ihm nicht darum, ob bei einem außergewöhnlich starken Regen einmal Regen-Wasser von außen eingedrungen sei, ohne bleibende Schäden zu hinterlassen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil bei dem Regen eine Vielzahl von Kellern in der betroffenen Gegend überflutet worden sei. Der Verkäufer sei daher nicht dazu verpflichtet gewesen, die Käufer über die Überschwemmung zu informieren. Er habe nicht arglistig gehandelt, und die Käufer könnten den Vertrag nicht anfechten, so das Gericht.
Bild: baupresse24
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Einige Monate nachdem die neuen Eigentümer das Haus bezogen hatten, stellten sie Feuchtigkeitsschäden im Keller fest. Diese waren auf den Regen und das Wasser zurückzuführen, dass der Grundwasserspiegel angestiegen und der Keller nicht besonders gegen eintretendes Grund Wasser abgesichert war. Die neuen Hausherren waren entsetzt und wollten sich wieder von der Immobilie trennen. Sie erklärten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Verkäufer, so meinten sie, habe ihnen die vorausgegangene Überschwemmung des Kellers durch den Regen ganz bewusst verschwiegen. Die Käufer gingen bis vor das OLG Düsseldorf, jedoch ohne Erfolg (Urt. v. 12.2.2001; 9 U 219/00).
Feuchtigkeitsschäden durch Grundwasser, so die Richter, seien in dem Haus erstmals aufgetreten, als die neuen Eigentümer bereits darin wohnten. Der Verkäufer habe von diesem Problem daher noch gar nichts wissen und sie folglich auch nicht darüber aufklären können. Auch die Tatsache, dass der Voreigentümer die Überschwemmung infolge des Regens verschwieg, gebe den Käufern kein Anfechtungsrecht. Zwar hätten sie sich ausdrücklich nach Wasser-Eintritten erkundigt. Wer diese Frage stelle, der wolle aber üblicherweise nur wissen, ob Keller und Wände des Hauses trocken seien. Es gehe ihm nicht darum, ob bei einem außergewöhnlich starken Regen einmal Regen-Wasser von außen eingedrungen sei, ohne bleibende Schäden zu hinterlassen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil bei dem Regen eine Vielzahl von Kellern in der betroffenen Gegend überflutet worden sei. Der Verkäufer sei daher nicht dazu verpflichtet gewesen, die Käufer über die Überschwemmung zu informieren. Er habe nicht arglistig gehandelt, und die Käufer könnten den Vertrag nicht anfechten, so das Gericht.
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