Aus für Abendnotare

Drei Stunden nach einem ersten Besprechungstermin über den Ankauf einer Eigentumswohnung, bei dem die Wohnung nur von außen besichtigt werden konnte, fand sich ein Ehepaar unversehens am gleichen Abend zur Vertragsunterzeichnung bei einem Notar wieder.

In Folge dieses Abendtermins hatten sie alsbald eine überteuerte Immobilie am Hals. Das Oberlandesgericht München (OLG München v. 11.04.2002 - 24 U 428/01) entschied, dass das Ehepaar den Vertrag rückgängig machen und den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen könne. Das mit folgender Begründung: In einem sich anbahnenden Vertragsverhältnis muss bei den Vertragsverhandlungen der schwächere Teile geschützt werden. Ihm muss für eine so weitreichende Entscheidung - wie bei einem Immobilienkauf - eine ausreichende Frist zur Überlegung gewährt werden. Diese vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme kann beispielsweise dann verletzt sein, wenn die Käufer - wie hier  die Wohnung von Innen besichtigen zu können, zur Abendzeit zu einem Notar verbracht und mit einem wirtschaftlich erheblichen Geschäft überrumpelt werden. Die Überrumpelungssituation beim Notar ergibt sich zusätzlich aus folgender Überlegung: Bei einem gründlich durchdachten und entsprechend vorbereiteten Immobilienerwerb sollten sich potentielle Käufer vom Wert der begehrten Immobilie durch eine Außen- und vor allem durch eine Innenbesichtigung überzeugen und sich zudem ausreichend über ihre eigenen finanziellen Möglichkeiten und die Belastungen einer Baufinanzierung unterrichten, um das Für und Wider einer solchen Entscheidung abzuwägen. Von einer solchen existenzentscheidenden Prüfung wurde das Ehepaar hier in der geschilderten unredlichen Weise abgehalten.

Foto: baupresse24.de
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