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Wenn es teurer wird als geplant

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Meist kommt es teurer als man denkt! Das muss so mancher erfahren, wenn er die Rechnung für die Arbeit eines Handwerkers bekommt.

Wer vor der Auftragsvergabe keinen Preis vereinbart und auch nicht nach den voraussichtlichen Kosten gefragt hat, ist über die Höhe der Rechnung meist erstaunt. Aber auch diejenigen, die sich einen sogenannten Kostenvoranschlag erstellen ließen, sind vor Überraschungen nicht sicher. Denn dieser ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde - nur eine unverbindliche fachmännische Berechnung der Kosten. Irrt sich der Fachmann, so geht dieser Irrtum, soweit er nicht zu einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führt, zu Lasten des Auftraggebers. Als unwesentlich werden in der Regel Überschreitungen von weniger als 10 %, in Einzelfällen bis 25 % gesehen.

Nur wenn eine Überschreitung des Kostenvoranschlages voraussichtlich höher als ca. 10 % ausfallen wird, ist der Handwerker verpflichtet, dies dem Besteller anzuzeigen. Der Besteller ist dann berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Er hat jedoch die bis dahin geleistete Arbeit zu bezahlen. Darüber hinaus hat er Ersatz für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu leisten. Das sind bspw. Gebühren, die der Handwerker für die Erteilung einer Genehmigung im Interesse des Bestellers zu zahlen hatte. Auch wird in nicht wenigen Fällen mit erheblichen Mehrkosten für die Restarbeiten zu rechnen sein.

Nicht besser ergeht es dem Besteller in der Regel, wenn der Handwerker seiner Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige einer erwarteten Überschreitung des Voranschlages nicht nachkommt und den Auftrag vollständig ausführt. Der Besteller hat dann zwar einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser beinhaltet jedoch nicht mehr, als so gestellt zu werden, wie er bei rechtzeitiger Anzeige und ausgesprochener Kündigung stehen würde. Er kann also die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Werkleistungen dem Unternehmer zur Verfügung stellen. Behält er sie, muss er ihren Wert vergüten.

Wenn er beweisen kann, dass er das Werk durch einen billigeren Drittunternehmer oder in Eigenarbeit hätte vollenden lassen können, kommen weitergehende Ansprüche in Betracht.

Dem Verbraucher, der keine Überraschungen bei der Rechnung erleben möchte, kann also nur geraten werden, sich nicht allein auf einen Kostenvoranschlag zu verlassen. Wichtiger kann insbesondere bei größerem Vorhaben die Seriösität eines Anbieters sein, wie sie etwa durch Überprüfung der Referenzen festgestellt werden kann. In manchen Fällen ist auch eine Nachfrage in einer Verbraucherzentrale aufschlussreich.

Gelingt es darüber hinaus, den seriösen Anbieter zur Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages zu veranlassen, kann der Verbraucher ohne Sorge die Rechnung erwarten. Er kann dann verlangen, dass das Werk zum veranschlagten Preis ausgeführt wird.

Ein Kostenvoranschlag sollte folgende Rechnungspositionen aufweisen:

- Arbeitszeit und gegebenenfalls Zuschläge

- Fahrt- und Wegezeit
- gegebenenfalls Fahrzeugkosten und

- Materialkosten.

Weitere Positionen sind in der Regel unberechtigt und brauchen bei späterer Berechnung nicht gezahlt werden.Kostenvoranschläge - das sollte jeder wissen - sind grundsätzlich kostenlos, wenn bei der Anfertigung des Voranschlages nicht umfangreiche Berechnungen, Entwürfe oder Pläne erforderlich sind und deswegen eine Kostenerstattung ausdrücklich individuell vorher vereinbart worden ist.

Unzulässig ist es jedoch, bei der Übersendung des Kostenvoranschlages mitzuteilen, dass bei Nichterteilung des Auftrages 10 oder 15 Prozent der Auftragssumme zu zahlen sind. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil festgelegt. Danach braucht ein Auftraggeber für einen Kostenvoranschlag grundsätzlich nichts zu zahlen, auch wenn es zu keinem Vertragsabschluß kommt. Zur Teilnahme am Wettbewerb um einen Auftrag gehöre die Erstellung eines Kostenvoranschlages.

Und zu guter Letzt: Ist ein Kostenvoranschlag unterblieben, ist also keinerlei Absprache über die Vergütung getroffen worden, so muss trotzdem nicht jeder geforderte Betrag widerspruchslos gezahlt werden. Bei Überprüfungen von Handwerker- und Kundendienstrechnungen wird immer wieder festgestellt, dass einzelne Rechnungsposten zu Unrecht oder in nicht gerechtfertigter Höhe dem Kunden aufgebürdet werden.

Hierzu der Hinweis: Wenn keine Vereinbarung über Preise getroffen wurde, muss der Kunde grundsätzlich die allgemein übliche Vergütung bezahlen. Zusätzlich zu den Arbeitskosten dürfen Nebenkosten nur nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Foto: LBS
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