Bitte schriftlich

Mietschuldenfreiheit muss auf Wunsch bestätigt werden

Wer eine Wohnung mieten will, von dem verlangt der Eigentümer gelegentlich eine Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit aus dem letzten Vertragsverhältnis. Darauf hat man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS tatsächlich einen Anspruch, wenn auch nicht immer mit dem gewünschten Inhalt.
(Amtsgericht Hohenschönhausen, Aktenzeichen 16 C 239/05)

Der Fall: Mieter und Vermieter waren im Streit um diverse Fragen wie Schönheitsreparaturen und Schadenersatz auseinander gegangen. Für den nächsten Eigentümer verlangten die Mieter eine Bestätigung darüber, dass sie keinen Mietzins mehr schuldig seien. Doch der Angesprochene war zunächst grundsätzlich der Meinung, dazu sei er nicht verpflichtet. Als er sie dann doch ausfertigte, fand sich darin ein Zusatz, in dem auf noch ausstehende Prozess- und Gerichtskosten hingewiesen wurde. Damit war der Mieter nicht einverstanden, das gehöre nicht in ein solches Schreiben.

Das Urteil: Die Justiz bestätigte das Recht auf eine schriftliche Erklärung. Das gehöre zu den Nebenpflichten aus dem inzwischen abgeschlossenen Vertragsverhältnis. Allerdings folgte dann die Ergänzung des Gerichts, die den Mietern nicht so angenehm war: Selbstverständlich dürfe in der Bestätigung auf anderweitige, unstreitig vorhandene Verbindlichkeiten wie Prozesskosten hingewiesen werden.
 
Bild: Wienerberger Ziegelindustrie
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