Fensterln mit Folgen
Was in Bayern vielleicht noch als altes Brauchtum durchgehen mag, dafür hat man in anderen Bundesländern nur wenig Verständnis. Das musste ein Mieter aus Hessen erfahren, der sich entschlossen hatte, bei einer Nachbarin zu „fensterln“. Er drang mit Hilfe zweier zusammengebundener Leitern in die Wohnung einer jungen Frau ein. Diese schrie um Hilfe, der Mitmieter entfernte sich schleunigst. Bald danach fand er die fristlose Kündigung in seinem Briefkasten vor. Das zuständige Gericht entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass dieses ungefragte Eindringen im Hessischen nicht als „Bestandteil kulturellen Erbes“, sondern als Störung des Hausfriedens oder gar als Hausfriedensbruch zu bewerten sei. Von einem bloßen Streich könne man hier nicht mehr reden, selbst wenn der Mieter sofort das Weite suchte. Die fristlose Kündigung war berechtigt.
(Amtsgericht Frankfurt /Main, Aktenzeichen 33 C 2982/99-67)
Bild: LBS
bauen. wohnen. leben. www.homesolute.com
(Amtsgericht Frankfurt /Main, Aktenzeichen 33 C 2982/99-67)
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