Miet-Klausel zu Schönheitsreparatur

ARAG Experten weisen Mieter darauf hin, dass eine bislang übliche und streitige Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen nun von Bundesrichtern für unwirksam erklärt worden ist.

Bislang galt oft, dass Mieter alle drei Jahre Küche, Bad und WC und alle fünf Jahre die übrigen Wohnräume renovieren mussten. Beim Auszug mussten Mieter zudem anteilig die anfallenden Renovierungen bezahlen. Doch solche starren Fristen benachteiligen Mieter nach richterlicher Ansicht einseitig und unangemessen. Wirksam sind nach Auskunft der ARAG Experten dagegen Klauseln mit Zusätzen wie z.B. "in der Regel" wonach der Mieter die Renovierarbeiten dem tatsächlichen Bedarf anpassen kann. Basis für das Urteil war ein Fall, in dem ein Mieter nach vier Jahren ohne Renovierung auszog und daraufhin ca. 850 Euro für Schönheitsreparaturen zahlen sollte - aber nach Ansicht der Richter nicht musste (BGH, AZ: VIII ZR 178/05).
 
Bild: DLI
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