Kein Geschäft, kein Fiskus

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Wer nach relativ kurzer Zeit eine Immobilie wieder verkauft, nachdem er zuvor steuerliche Vorteile geltend gemacht hatte (Absetzungen für Abnutzung), der kann für einen eventuellen Veräußerungsgewinn vom Fiskus zur Kasse gebeten werden. Anders sieht es nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern aus, wenn es sich um eine Rückabwicklung eines Immobilienkaufs wegen irreparabler Vertragsstörungen handelt.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 47/04)
Der Fall: Eheleute hatten eine Eigentumswohnung erworben, die dann vermietet wurde. Nach zwei Jahren forderte das Paar den Bauträger und Verkäufer auf, eine Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten zu bewirken. Der Vertragspartner, inzwischen insolvent, kam diesem Ansinnen nicht nach. Daraufhin wurde das Geschäft rückabgewickelt, gegen Herausgabe der Wohnung zahlte eine Bank (als Bürge des Bauträgers) die Summe an das Ehepaar. Doch der Fiskus machte einen Veräußerungsgewinn von rund 10.000 Euro geltend, der steuerpflichtig sei.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof sprach sich in seiner Entscheidung gegen das Finanzamt aus. Die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages sei kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Ein wichtiges Argument war dabei die Tatsache, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien irreparabel gestört gewesen sei.
Bild: baupresse24
bauen wohnen. leben. www.homesolute.com
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 47/04)
Der Fall: Eheleute hatten eine Eigentumswohnung erworben, die dann vermietet wurde. Nach zwei Jahren forderte das Paar den Bauträger und Verkäufer auf, eine Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten zu bewirken. Der Vertragspartner, inzwischen insolvent, kam diesem Ansinnen nicht nach. Daraufhin wurde das Geschäft rückabgewickelt, gegen Herausgabe der Wohnung zahlte eine Bank (als Bürge des Bauträgers) die Summe an das Ehepaar. Doch der Fiskus machte einen Veräußerungsgewinn von rund 10.000 Euro geltend, der steuerpflichtig sei.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof sprach sich in seiner Entscheidung gegen das Finanzamt aus. Die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages sei kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Ein wichtiges Argument war dabei die Tatsache, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien irreparabel gestört gewesen sei.
Bild: baupresse24
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