Tierarzt unerwünscht

Er musste seine Praxis in Wohnanlage schließen

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Immer wieder gibt es in Eigentümergemeinschafen Streit darüber, wie die einzelnen Wohnungen genutzt werden dürfen. Im Raum München nahmen die Nachbarn Anstoß daran, dass sich mitten unter ihnen ein Tierarzt mit seiner Praxis eingerichtet hatte. Auch die zuständige Zivilgerichtsbarkeit befand nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dies gehe zu weit. (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 34 Wx 24/05)

Der Fall: In der Gemeinschaftsordnung war ausdrücklich davon die Rede, dass die Immobilien nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürften. Trotzdem richtete sich in einer der Eigentumswohnungen ein Veterinär seine Praxis ein. Natürlich behandelte er dort keine Elefanten oder Kühe, sondern nur Kleintiere wie Katzen und Kaninchen. Den Nachbarn war schon das zu viel, sie zogen vor Gericht. Der Tierarzt berief sich darauf, dass die Ausübung eines freien Berufes oder eines Dienstleistungsgewerbes erlaubt sei, soweit dadurch keine Lärmbelästigung erfolge.

Das Urteil: Dem Gericht war das „Störungsrisiko“ durch die Praxis zu hoch. Das mit Geräuschen verbundene Anfahren der Tierhalter sowie die Laute von Katz’ und Hund’ gingen eindeutig über das hinaus, was im Rahmen einer Wohnanlage noch zu vertreten sei, befand der Zivilsenat des OLG München. Der Veterinär musste umziehen.
 
Bild: LBS
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