Umbenennung, nein danke!

Gemeinde darf Anwesen trotz Bürgerprotest anderer Straße zuordnen.

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Ärgerlich ist es allemal, wenn in einem Wohnviertel ein Straßenname gewechselt oder die Zuordnung eines bestimmten Anwesens zu einer Straße geändert werden muss. Den Anwohnern bleibt dann nichts anderes übrig, als Visitenkarten, Briefpapier und diverse andere Unterlagen neu zu bestellen. Grundsätzlich, so der Infodienst Recht und Steuern der LBS, hat eine Gemeinde jedoch das Recht zu einem solchen Schritt. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 7 A 11002/04)

Der Fall: Die Nachricht seiner Gemeinde gefiel einem Bürger im Landkreis Mainz-Bingen gar nicht. Nach rund 30 Jahren müsse seine Adresse geändert werden, wurde ihm mitgeteilt. Der Grund: Sein Grundstück habe weder Zugang noch Zufahrt zu der Straße, nach der es bisher benannt sei. Weil die Gesamtsituation in der Gemeinde so unübersichtlich sei, erfolge nun eine Neuordnung ? unter anderem deswegen, um ein besseres Auffinden der Adressen im Notfall zu ermöglichen. Dem Bürger passte das gar nicht, er zog vor den Kadi und erhielt in erster Instanz (Verwaltungsgericht) auch Recht.

Das Urteil: Die Juristen der nächsthöheren Instanz, des Oberverwaltungsgerichts, schlossen sich der Meinung der Gemeinde an. Wenn die Änderung nicht willkürlich sei, sondern mit Argumenten begründet werden könne, dann sei ein Adressenwechsel erlaubt. Die damit verbundenen Nachteile für den Bürger lägen noch im Rahmen des Typischen und Zumutbaren.

Bild: LBS
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