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Wann man die Bauabnahme verweigern darf

Die gesetzliche geregelte und vorgeschriebene Bauabnahme kann in bestimmten Fällen verweigert werden (Bild: PR Company)

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Die Bauabnahme beschreibt das Ende der Ausführungs- und den Beginn der Nutzungsphase. Anschließend geht das Haus mit allen Risiken und Pflichten in den Besitz des Bauherrn über.

Die Abnahme ist gesetzlich geregelt und vorgeschrieben. Sie darf deshalb nicht aufgrund eines kleinen Mangels abgelehnt werden. In diesem Fall wird der Bauunternehmer vom Gesetz geschützt und der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet.

 

Der Bau befindet sich nicht im mangelfreien Zustand

 

Das Gebäude muss und sollte jedoch erst nach vollständiger Fertigstellung abgenommen werden. Der Bauherr ist nicht verpflichtet Zwischenabnahmen durchzuführen. Das heißt, dass fehlende Geländer an Treppen und Balkonen sowie eine nicht funktionstüchtige Heizung, Elektrik und Sanitäre Anlagen die Verweigerung rechtfertigen. Auch der Zugang zum Haus und Garten muss verkehrssicher gestaltet sein. Das Haus muss also grundsätzlich bewohnbar sein.

 

Zudem muss die Arbeit der Handwerker selbstverständlich im Wesentlichen ordnungs- und vertragsgemäß sein. Das heißt, dass, wie oben erwähnt, ein kleiner Mangel nicht ausreicht, um die Abnahme zu verweigern. Summieren sich die weniger massiven Mängel, ist der Bauherr aber dazu berechtigt, das Haus nicht abzunehmen und kann auf einen zweiten Abnahmetermin bestehen. Bis dahin hat der Bauunternehmer Zeit, die Schäden zu berichtigen. Der Bauherr sollte sich nicht unter Druck setzen lassen, dass Abnahmeprotokoll dennoch zu unterschreiben, da es sich aus Sicht des Bauunternehmers meistens um Kleinigkeiten wie schiefe Steckdosen oder Lichtschalter, Kratzer oder undichte Fenster handelt. Andererseits kann auf Seiten des Bauherrn auch argumentiert werden, dass diese Schäden auch in kürzester Zeit behoben werden können.

 

Ob und wann die Mängel maßgeblich sind, um die Abnahme zu verweigern, kann nicht allgemein festgelegt werden und führt häufig zum Streit zwischen Bauherrn und Bauunternehmer. Auch deshalb ist es ratsam einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, der beurteilen kann, ob die Arbeit dennoch vertragsgemäß ausgeführt wurde.

 

Fehlende Dokumente

 

Die Bauabnahme kann auch dann verweigert werden, wenn zum offiziellen Termin nicht alle wichtigen Unterlagen vorliegen. Dazu zählen die Garantieurkunde für die Haustechnik, der Energieausweis, das Protokoll des Schornsteinfegers, die Gewährleistungsbescheinigungen aller am Bau beteiligten Firmen und der Nachweis über die Unbedenklichkeit der verwendeten Baustoffe. Nur wenn der Bauherr im Besitz dieser Dokumente ist, kann er etwaige Mängel während der Gewährleistungsfrist geltend machen.

 

Zusammenfassend ist es jedoch ratsam, sich mit dem Bauunternehmer grundsätzlich zu einigen. Denn wenn die Abnahme immer wieder verweigert wird, kommt der Bauherr in einen Annahmeverzug. Das bedeutet, dass der Bauunternehmer das Risiko für die Verschlechterung seiner Leistung, beispielsweise durch wetterbedingte Schäden, nicht mehr trägt.

 

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