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Richtige Feuchtemessung verhindert Bauschäden

Allzu oft wird die Feuchte des Estrichs ungenau gemessen und mit den Bodenlegearbeiten begonnen. In der Folge können Schäden wie ein sich wölbendes Parkett oder ein reißender Fliesenboden eintreten. (Bild: DNS-Denzel)

Wenn Parkett, Fliesen oder andere Bodenbeläge zu feucht verlegt werden, sind gravierende Folgeschäden programmiert. Dennoch werden die Trockenzeit und damit das Feuchterisiko eines neuen Estrichs häufig unterschätzt. Für den Schaden haftet in der Regel der Bodenleger, wenn er den Bodenbelag verlegt, ohne den tatsächlichen Rest-Feuchtegehalt der Estrichschicht zu kennen.

Baufeuchte benötigt Zeit, um austrocknen zu können. Vor allem beim Estrich kann die auf einer Baustelle herrschende Eile – getreu dem Motto Zeit ist Geld – unangenehme Folgen für den Bodenleger haben. So müssen beispielsweise Parkettleger laut VOB C, DIN 18356, DIN 18365 und DIN 18367 die Belegreife des Estrichs und damit auch seinen Feuchtegehalt prüfen. „Selbst wenn Kontrollmessungen an den üblichen Messpunkten in Ordnung sind, bedeutet das noch lange nicht, dass der Estrich in der gesamten Fläche trocken ist“, warnt Walter Denzel, Experte für Feuchtemessverfahren. „Allzu oft werden kritische Stellen übersehen oder in Kauf genommen und mit den Bodenlegearbeiten begonnen. In Folge der Restfeuchte im Estrich kann sich Parkett wölben oder der Fliesenboden reißen.“

 

Um beurteilen zu können, ob ein neuer Estrich ausreichend trocken ist, benötigen Bodenleger verlässliche Angaben. Daher müssen die Kenndaten des Estrichs sowie die Feuchte-Messmethode sehr genau sein. Die Messungenauigkeit darf maximal 0,1 % (115 g / 1 m² / 5-cm-Estrichschicht) betragen. Ohne derart exakte Informationen über den eingebauten Estrich kann die Belegreife nicht ausreichend genau geprüft werden. Der Bodenleger muss in diesem Fall einen Vorbehalt anmelden. Macht er dies nicht, haftet alleinig er für später entstehende Feuchteschäden.

 

Entgegen dieser Erkenntnis wird in den meisten Fällen trotzdem nur eine Feuchtemessung – eine so genannte CM-Messung – an nur einem Messpunkt durchgeführt. Ist dieses Ergebnis positiv, gilt die Vorschrift als erfüllt und der Estrich kann als belegreif bewertet werden. Mängelrügen wie ‚Parkett in Neubau wölbt sich und reißt’ erscheinen in Anbetracht dieser Vorgehensweise in neuem Licht. „Das Feuchterisiko in der Gesamtfläche wird völlig unterschätzt“, sagt Denzel. „Es ist geradezu fahrlässig, sich auf den Wert eines einzigen Messpunkts zu verlassen.“ Im Schadensfall überprüfen die meisten Gutachter den Feuchtegehalt des Estrichs an beliebig vielen Stellen. Dabei greifen sie in der Regel auf elektronische Feuchtigkeitsmessgeräte zurück. Diese liefern auf Knopfdruck binnen Sekunden exakte Messergebnisse für alle wichtigen Estrich- und Putzarten, wobei die zerstörungsfreie Messfeld-Eindringtiefe bis zu 10 cm betragen kann.

Auch PVC Bodenbeläge können durch noch feuchten Estrich beschädigt werden. Die Haftung für den Schaden liegt in der Regel beim Bodenleger. Zahlreiche Musterurteile bestätigen dies. (Bild: DNS-Denzel)

Musterurteile: Haftung klar geregelt

 

Da der Bodenleger für die Belegreife verantwortlich ist, haftet er für die entstandenen Schäden. Das OLG Nürnberg stellt zwar fest, dass es sich bei Estrichlegearbeiten um ein besonders gefahrträchtiges Schlüsselgewerk handelt und der mit der Bauaufsicht betraute Architekt dies besonders sorgfältig zu überwachen hat. Dennoch sieht die Rechtsprechung hauptsächlich den Bodenleger in der Pflicht. So entschied unter anderem das OLG Celle, dass der Parkettleger vor Arbeitsbeginn die Feuchtigkeit des Estrichs messen und dies dokumentieren muss. Auch einem Urteil des OLG Düsseldorf zufolge kann der Besteller Gewährleistungsansprüche gegen den Bodenleger geltend machen, wenn sich ein neu verlegter Parkettboden infolge zu hoher Restfeuchte im Estrich an den Kanten aufwölbt. Daher sollte der Bodenleger darauf achten, möglichst genaue Feuchtemessungen durchzuführen. Anschließend kann er das Restfeuchte-Risiko beim Planer oder Bauherrn anmerken und dort belassen, ohne in Verzugs- oder Konventionalstrafen verwickelt zu werden.

 

Weitere Informationen sind online unter www.dns-denzel.de erhältlich.

 

 

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