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Hausrat im feuchten Keller verschimmelt

Ein Mieter, der Hausrat im Keller aufbewahrt, kann vom Vermieter Schadenersatz fordern, wenn die Sachen aufgrund von Feuchtigkeitsschäden verschimmelt.

Das hat das Amtsgericht Gera entschieden. Die Haftung des Vermieters sei selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er seine Mieter in der Hausordnung vor Feuchtigkeitsschäden gewarnt habe.

Ein Mieter hatte einen Teil seines Hausrats im Keller auf dem Boden gelagert, obwohl die Hausordnung folgenden Warnhinweis enthielt: Es ist nicht auszuschließen, dass im Keller, z.B. durch eventuellen Kanalrückstau oder Wasserrohrbruch, Feuchtigkeit oder Nässe auftritt. Daher wird dringend empfohlen, alle nässeempfindlichen Gegenstände ca. 20 bis 30 cm über dem Kellerboden abzustellen

Als der Mann nach einiger Zeit bemerkte, dass sein Hausrat zum Teil verschimmelt waren, verlangte er vom Vermieter Schadenersatz. Ursache des Schimmels sei der feuchte Kellerboden und die unteren Teils der Wände gewesen. Hierfür habe der Vermieter einzustehen. Der weigerte sich jedoch zu zahlen und wies darauf hin, dass der Mieter vor Feuchtigkeitsschäden gewarnt gewesen sei und selber Schuld habe. Der Streit ging vor das Amtsgericht Gera, und dieses gab dem Mieter Recht (Az.: 4 C 775/01).

Der Vermieter müsse für den beschädigten Hausrat Ersatz leisten, so das Gericht. Die Warnung in der Hausordnung bewahre ihn nicht vor der Haftung. Den Mieter treffe, auch wenn er die Warnung missachtet habe, keine Schuld an der Entstehung des Schadens. Zum einen sei in der Warnung nur eine Empfehlung zu sehen gewesen, die den Mieter vor Schäden durch Kanalrückstau oder Wasserrohrbruch schützen sollte. Der Kellers sei aber ohne einen solchen Vorfall von sich aus feucht gewesen. Zum anderen wäre der Hausrat auch dann verschimmelt, wenn der Mieter ihn in der vom Vermieter empfohlenen Höhe gelagert hätte. Schließlich sei ja nicht nur der Boden, sondern auch der untere Teil der Wände feucht gewesen, so das Gericht.

Bild: Poroton

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