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Laute Nachbarn – was tun?

In der gesetzlichen Ruhezeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr gilt in allen Wohnungen Zimmerlautstärke. Das heißt, dass sämtliche Geräusche aus der Nachbarwohnung so leise sein müssen, dass diese nicht in den anderen Wohneinheiten zu hören sind. (Bild: Fotolia | Tomasz Trojanowski)

Wenn die Lärmbelastung im Mehrfamilienhaus über Alltagsgeräusche hinausgeht und sich mehrere Mietparteien belästigt fühlen, sollten Maßnahmen ergriffen werden. In der Regel reicht ein persönliches Gespräch mit der betreffenden Mietpartei aus. Andernfalls sollten die Vermieter oder sogar die Polizei hinzugezogen werden.

Die Hausordnung ist mehr als nur eine grobe Richtlinie, sie ist Teil des Mietnutzungsvertrages. Das bedeutet, Mieter und Vermieter müssen sich an alle festgelegten Punkte halten. Ein wesentlicher Bestandteil der Hausordnung ist der Lärmschutz. Laute Musik, ständig streitende Paare, bellende Hunde und Handwerksarbeiten in Endlosschleife muss sich niemand gefallen lassen.

 

Wann sind Beschwerden wegen Lärmbelästigung gerechtfertigt?

 

Geräusche wie Staubsaugen, laufende Waschmaschine und Wäschetrockner oder klappernde Töpfe lassen sich im Alltag nicht vermeiden. In der Hausordnung ist aber in der Regel festgeschrieben, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Lärmbelastung durch die anfallende Hausarbeit reduziert werden sollte. Nach Möglichkeit sollten die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten nicht am Sonntag oder in der Nacht verrichtet werden. Als Ruhezeiten werden häufig 22:00 bis 8:00 angegeben. Um sicherzugehen, kann Rücksprache mit dem Vermieter gehalten werden.

 

Bellende Hunde und laute Musik sind ebenfalls in gewissem Maß hinzunehmen. Allerdings gibt es hier einen gravierenden Unterschied: Sie zählen nicht zu den oben genannten Alltagsgeräuschen. Wenn beispielsweise Nachbars Hund in Abwesenheit seines Herrchens stundenlang und ununterbrochen bellt, oder der Nachbar unverhältnismäßig laut Musik hört, kann sich ein betroffener Mieter durchaus beschweren – auch wenn die Belästigung außerhalb der in der Hausordnung veranschlagten Ruhezeiten auftritt.

 

Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung

 

Der erste und einfachste Schritt ist die persönliche Aussprache mit dem lärmenden Nachbarn, denn in der Regel sind diese einsichtig und achten in Zukunft auf ein rücksichtsvolles Miteinander. Auch wenn ein Mieter uneinsichtig ist, sollte beim Gespräch Ruhe bewahrt werden. Es sollte stets ein sachliches Gespräch geführt werden, in dem das persönliche Anliegen kommuniziert wird.

 

Für den Fall, dass die Lärmbelästigung auch nach persönlichen Gesprächen nicht abnimmt, sollten die als störend empfundenen Geräusche dokumentiert werden. Dazu werden neben Art, Dauer und Intensität des Geräuschs auch Zeit und Datum notiert. Bei regelmäßig auftretenden Belästigungen kann mit diesem Lärmprotokoll zum Vermieter, in extremen Fällen auch zur Polizei gegangen werden. Diese sollten genau nachvollziehen können, zu welchen Zeitpunkten die Lärmbelastung aufgetreten ist. Der Vermieter braucht die Lärmprotokolle, um rein rechtlich etwas gegen den Lärmverursacher in der Hand zu haben.

 

Können Zeugen die Lärmbelästigung bestätigen?

 

Lärmprotokolle haben mehr Aussagekraft, wenn weitere Nachbarn diese unterschreiben. Hier lautet die Devise: "Je mehr, desto besser!". Sieht der Vermieter, dass der Hausfrieden von den störenden Geräuschen einer einzelnen Mietpartei massiv beeinträchtigt wird, handelt dieser in der Regel schnell. Beschwert sich nur eine Mietpartei, wird die Belästigung oft als subjektive Empfindung eingestuft und es passiert nichts.

 

Ein guter Zeuge ist auch die Polizei. Unabhängig von gesetzlichen oder im Mietvertrag verordneten Ruhezeiten kann sie bei einer akuten Lärmbelästigung einschreiten. In diesem Fall können die Beamten selbst Anzeige gegen den lärmenden Mieter erstatten. Auch Polizeieinsätze sollten im Lärmprotokoll vermerkt werden.

 

Was ist Zimmerlautstärke?

 

In der gesetzlichen Ruhezeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr gilt in allen Wohnungen Zimmerlautstärke. Das heißt, dass sämtliche Geräusche aus der Nachbarwohnung so leise sein müssen, dass diese nicht in den anderen Wohneinheiten zu hören sind. Wenn Dialoge oder Liedtexte in umliegenden Wohnungen deutlich zu verstehen sind, ist dies ein klarer Hinweis darauf, dass die Zimmerlautstärke übertroffen wurde.

 

Rechtliche Möglichkeiten, gegen Lärmbelästigung vorzugehen

 

Die bei der Polizei gestellten Anzeigen landen letztendlich beim Ordnungsamt. Je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit wird dann ein Bußgeld zwischen 50 und 1000 Euro verhängt. In akuten Fällen von Lärmbelästigung können die geführten Lärmprotokolle auch direkt beim zuständigen Ordnungsamt eingereicht und Anzeige erstattet werden. In der Regel beschleunigt das den Vorgang.

 

Da viele Vermieter nicht schnell oder teilweise gar nicht reagieren und die behördlichen Wege sehr lange sein können, ist es ratsam nach einer gewissen Zeit einen Anwalt zu konsultieren. Gerade wenn der Vermieter nichts unternimmt, besteht die Möglichkeit, mit einer Mietkürzung zu drohen. Die Mietminderung ist für viele Vermieter der Punkt, um tätig zu werden und den Missstand zu beheben.

 

Auch wenn sich der Vermieter eher zurückhaltend engagiert und die behördlichen Maßnahmen viel Zeit in Anspruch nehmen, ist es wichtig, am Ball zu bleiben – vor allem bei regelmäßiger Lärmbelästigung durch eine Mietpartei.

 

 

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