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Vorsicht vor Schimmelpilz in Haus und Wohnung

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Einen gründlichen Frühjahrsputz nehmen fast alle Mieter und Besitzer von Immobilien nach dem Ende der Winterzeit vor. Erstrahlen Haus und Wohnung danach in altem Glanz, so lassen sich davon viele Bewohner blenden.

Denn in den letzten Jahren treten zunehmend Schimmelpilze in Wohnräumen auf. "Die Gründe dafür sind die stark verbesserte Wärmedämmung und die dichteren Fenster. Doch auch Baumängel können das Schimmelpilzwachstum fördern", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Bundespressesprecher des Verbandes Deutscher Makler (VDM).

Schimmelpilz tritt vor allem dort auf, wo eine hohe Luftfeuchtigkeit zu verzeichnen ist. Dazu zählen vor allem Badezimmer und Keller. Im Bad zum Beispiel ist Schimmelpilz zu erkennen, wenn sich Fugen und Silikondichtungen schwarz, rot, grün oder gelb verfärbt haben. Für viel Feuchtigkeit in geschlossenen Räumen sorgen allein die Bewohner. So setzt ein Vier-Personen-Haushalt durch die Wasserdampfabgabe im Schnitt täglich zehn Liter Wasser frei (Duschen, Waschen, Kochen etc.). Um einem möglichen Schimmelbefall erfolgreich vorzubeugen, müssen die Bewohner deshalb ausreichend lüften.

So lässt sich Schimmelbefall vermeiden

Empfehlenswert ist es, die Wohnräume morgens und abends ein- bis zweimal für je fünf bis 15 Minuten durchzulüften, um feuchte Innenraumluft mit frischer Luft auszutauschen. Darüber hinaus sollte man Einrichtungsgegenstände nicht direkt, sondern mit etwas Abstand vor die Außenwände stellen, um die Luftzirkulation nicht zu beeinträchtigen. Und Räume, in denen die Wäsche getrocknet wird, sollten bei geschlossener Tür öfter belüftet werden. Wer all das versäumt, muss mit starken gesundheitlichen Schäden rechnen, besonders bei Kindern, älteren Menschen sowie Menschen mit Atemwegsbeschwerden, Allergien und Lungenkrankheiten.

Wie wichtig regelmäßiges Heizen und Lüften ist, zeigt ein Urteil des OLG Frankfurt am Main (AZ. 19 U 7/99). Die Richter wiesen die Klage eines Mieters ab, der wegen Schimmelbildung die Miete mindern wollte. Ihre Begründung: Die Feuchtigkeitsschäden seien durch zu geringes Heizen und Lüften des Mieters selbst entstanden. Auch wer als Mieter nach dem Duschen das Spritzwasser nicht von den Fliesen wischt, muss mit Schimmelpilzen rechnen - urteilte das Berliner Landgericht (AZ. 61 S 510/98). Deshalb kann er auch nicht erwarten, dass der Vermieter für den Schaden aufkommt.

Schimmelpilze sind allerdings nicht allein auf unregelmäßiges Lüften oder nicht trocken gewischtes Duschwasser zurückzuführen. Oftmals sind es auch mangelhafte Baukonstruktionen. So fördern neben defekten Rohrleitungen insbesondere so genannte Wärmebrücken den Befall von Schimmelpilzen. Eine Wärmebrücken ist etwa eine Außenwand-Ecke. In diesem Fall ist die Fläche der warmen Gebäude-Innenecke kleiner als die kalte Außenfläche, wodurch eine stärkere Abkühlung gegenüber einer ebenen Wandkonstruktion auftritt. "Baubegleitendes Qualitätscontrolling ist unterm Strich billiger als die spätere Beseitigung möglicher Schäden", sagt VDM-Vizepräsident Schick.

Fachmann anfordern für baubiologische Untersuchung

Was ist zu tun, wenn der Schimmelbefall bereits aufgetreten ist? Befall und Ursache müssen entfernt werden. Außerdem sind die Pilzsporen an den betroffenen Flächen und aus der Raumluft zu beseitigen, die ansonsten noch über mehrere Jahre die Luftkeimbelastung erhöhen könnten. Am besten ist es, wenn ein Fachmann bereits bei Verdacht auf Schimmelpilzbefall eine baubiologische Untersuchung durchführt. Ihn muss der Mieter ebenso wie die vom Vermieter angeforderten Handwerker in die Wohnung lassen.

Stellt der Käufer einer neuen Eigentumswohnung oder eines neuen Hauses einen Schimmelpilzbefall innerhalb der Gewährleistungsfrist (statt fünf neuerdings nur noch drei Jahre Verjährung) fest, so muss der Verkäufer den Schimmel beseitigen bzw. die Kosten dafür übernehmen. "Tritt der Schimmelpilz dagegen bei einer gebrauchten Eigentumswohnung bzw. einem gebrauchten Haus auf, muss der Käufer bei fehlender Gewährleistungsvereinbarung die Kosten für die Beseitigung des Schadens übernehmen. Es sei denn, es liegt seitens des Verkäufers ein arglistiges Verschweigen vor", sagt Ulrich Löhlein, beratender Rechtsanwalt des VDM.

Bild: baupresse24
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