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Einspeise- und Eigenverbrauchsvergütung bei Photovoltaikanlagen

Das finanzielle Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Stromanbieter ist durch das EEG geregelt. (Bild: fotolia.de)
Das finanzielle Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Stromanbieter ist durch das EEG geregelt. (Bild: fotolia.de)

Das EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) regelt seit dem Jahr 2000 das finanzielle Verhältnis zwischen dem Anlagenbetreiber einer Photovoltaikanlage und dem Stromanbieter. Das EEG löste dabei das Stromeinspeisegesetz ab, und setzt neue Rahmenbedingungen für eine Zukunft mit erneuerbaren Energien.

 

So sind Netzbetreiber nach wie vor dazu verpflichtet, den durch eine private Solaranlage erzeugten Strom im Normalfall anzunehmen und auch eine entsprechende Vergütung dafür auszuzahlen. Die eigentliche Neuerung im EEG ist die gesetzlich vorgegebene Höhe dieser Vergütung. Sie ist für jede Art der Energieerzeugung (Wasserkraft, Windkraft, Wärmekraft, Photovoltaik) unterschiedlich und wurde zuletzt auch den sinkenden Anschaffungskosten für Photovoltaikanlagen angepasst. Das EEG ist mit dem Ziel einer von fossilen Energieträgern unabhängigen Zukunft entstanden. Der Erfolg lässt sich unter anderem dadurch abzeichnen, dass andere Länder dieses Konzept bereits übernommen haben.

 

Der atmende Deckel

 

Der sogenannte atmende Deckel ist im Prinzip ein variables Limit. Dieses schlägt sich nieder als Variation der Einspeisevergütung gemäß den allgemeinen Kosten einer Photovoltaikanlage. Seit 2008 haben sich somit sowohl Kosten als auch Förderung von Solaranlagen halbiert. Das ist notwendig, damit Anlagenbetreiber keine überteuerten Anlagen kaufen und damit trotzdem noch Profit machen.

Dabei ist zu betonten, dass nur die aktuelle, also die beim Bau gültige Einspeisevergütung, zählt, denn diese ist dann für 20 Jahre gesichert. Damit können Anlagenbetreiber auf einem sicheren Fundament kalkulieren und sich absichern. Ansonsten ändert sich die Einspeisevergütung alle 3 Monate und wird von der BNetzA (Bundesnetzagentur) veröffentlicht.

Eine weitere Regelung ist, dass bei Anlagen bis 10 kW nach wie vor 100 % des eingespeisten Solarstroms gefördert werden, bei Anlagen darüber aber nur noch 90 %. Großanlagen über 1000 kW werden neben Freiflächenanlagen aber wieder zu 100 % gefördert.

 

Eigenverbrauchsvergütung

 

Die Eigenverbrauchsvergütung hatte das Ziel, eine dezentralisierte Stromstruktur zu fördern. So erhielten Anlagenbetreiber für jede kWh 16,38 Cent bzw. 12 Cent weniger als die Einspeisevergütung, wenn der Strom selbst verbraucht wurde. Das heißt, sobald der Strompreis des Stromanbieters über eben diesen 16,38 Cent bzw. 12 Cent lag, lohnte es sich, den Strom selbst zu verbrauchen.

Grundsätzlich ist diese Eigenverbrauchsvergütung wieder an die Degression gebunden, der auch der "Atmende Deckel" unterliegt und die sich nach dem Anschaffungspreis richtet.

 

Änderungen ab 01.01.13

 

Ab 2012/2013 fällt diese Eigenverbrauchsvergütung allerdings weg. Das gilt nur für neue Anlagen, für bereits installierte tritt diese Änderung erst ein Jahr später gegen Ende 2013 in Kraft.

Das heißt für neue Photovoltaikanlagen: In Abhängigkeit der Größe muss ein bestimmter Anteil an erzeugtem Strom selbst verbraucht oder vermarktet werden. Bei Anlagen ab 10 kW tritt diese Änderung in Kraft. Wie auch bei der Einspeisevergütung gilt: Bei Anlagen zwischen 10 kW und 1000 kW wären nur noch 90 % des Stroms vergütet.

Der nicht vergütete Strom kann statt selbst verbraucht, aber auch selber vermarktet werden, beispielsweise an die Mieter im eigenen Haus. Weiterhin kann man den Strom dem Netzbetreiber anbieten, je nach dem ist es möglich, dass dieser den Strom dann weitervermarktet.

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