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Ist Sommerlicher Wärmeschutz Pflicht?

Viele Planer und Bauherren halten den sommerlichen Wärmeschutz nur für eine Empfehlung. Doch das stimmt nicht. Ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt dass er auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung zu gewährleisten ist.

Der letzte, extrem heiße Sommer demonstrierte fühlbar, wie wichtig der sogenannte "sommerliche Wärmeschutz" ist. Zu große Verglasungen und leichte Bauweisen mit geringen Wärmespeichermassen ließen die Raumtemperaturen teilweise unerträglich steigen.

Tagsüber schwitzten die Menschen in den Büros und Wohnungen. Nachts konnten sie vor Hitze kaum schlafen. Hier zeigten sich die Stärken der Massivhäuser aus Mauerwerk und Beton. Ihre Wärmespeichermassen glichen die Raumtemperaturen aus.

Temperaturen in Gebäuden dürfen auch ohne Klimaanlage nicht unzumutbar steigen. Das verlangt die Energieeinsparverordnung ausdrücklich.

"Selbst ohne vertragliche Vereinbarung kann jeder Bauherr oder Käufer den rechnerischen Nachweis verlangen, dass der sommerliche Wärmeschutz stimmt", betont Reiner Pohl, Geschäftsführer des Informationszentrums Massiv Mein Haus e.V.. Grundlage für den Nachweis ist das Rechenverfahren der DIN 4108-2. Die Norm unterscheidet zwischen leichten, mittleren und schweren Bauarten. Sie berücksichtigt damit, dass Massivhäuser aus Mauerwerk und Beton mit ihrer Wärmespeicherfähigkeit wie eine "natürliche Klimaanlage" wirken. Logisch, dass die Anforderungen für Häuser mit großen Wärmespeichermassen am geringsten sind.

Praktische Erfahrungen bestätigen diesen Einfluss. Nicht zuletzt durch die Erfahrung mit Wohnräumen unter Dächern in üblicher Leichtkonstruktion entstand der anschauliche Begriff "Barackenklima". Sind Wohn- oder Schlafräume unter dem Dach eingeplant, sollten Bauherren deshalb überlegen, ob sie nicht ein Massivdach aus Leichtbeton-, Porenbeton- oder Ziegelelementen wählen sollten. Schwere Massivdächer schützen mit ihren Wärmespeichermassen vor zu großen Temperaturschwankungen. Diese Vorteile sollte man für das ganze Haus nutzen.

Auch Gerichte nehmen sich inzwischen dieses Themas an. Das Bielefelder Landgericht hat jetzt in einem Urteil vom 16.4.2003 (Az.:3 O 411/01) entschieden, dass die Raumtemperatur in einem Büro 26°C nicht überschreiten darf, es sei denn, draußen herrschen Temperaturen von mehr als 32° C.

Bild: baupresse24.de
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