Nasse Post - weniger Miete?
Die anhaltenden Regenschauer der vergangenen Tage sorgten deutschlandweit für eine deutliche Abkühlung. Lediglich der allmorgendliche Gang zum Briefkasten erhitzte mitunter die Gemüter. Nicht selten fand sich dort eine vollkommen durchnässte Zeitung oder eine kaum mehr leserliche Briefsendung - sehr zum Ärger der Betroffenen. Die Ursache war dabei meist ein mangelhafter oder defekter Briefkasten. Doch triefende Postsendungen müssen von Mietern nicht einfach hingenommen werden. Darauf weisen die Experten des Online-Magazins homesolute.com hin.
"In vielen Fällen kann ein schadhafter Briefkasten eine Mietminderung berechtigen", so die homesolute.com-Experten und berufen sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Mainz. Demnach sei eine Mietminderung von 1 Prozent angemessen, falls die Post im Briefkasten nass werde oder der Schließmechanismus defekt sei. Das Amtsgericht Potsdam sah in einem Fall sogar zwei Prozent Mietminderung als gerechtfertigt an. Die Begründung: Kann der Briefkasten das Regenwasser nicht abhalten, gefährde dies die Zustellung wichtiger amtlicher Schreiben.
Aber auch ein zu kleiner Briefkastenschlitz gibt mitunter Anlass zu einer Mietminderung, falls infolgedessen der Einwurf von Zeitschriften oder DIN-A4-Unterlagen nicht oder nur gekickt möglich sei. Betroffene Mieter könnten in diesem Fall die Miete um 0,5 Prozent mindern, so das Amtsgericht Charlottenburg. Das Landgericht Bonn hatte in einem früheren Urteil ähnlich entschieden. Um eine einwandfreie Postzustellung zu gewährleisten, sollte die Öffnung mindestens 32,5 cm breit und 3 cm hoch sein.
Wer aufgrund von Briefkastenmängeln eine entsprechende Mietminderung erwirken möchte, sollte jedoch einige Dinge beachten. So geben die Experten von homesolute.com zu bedenken, dass eine Mietminderung zwar rechtens sei. Allerdings müsse der Mangel zunächst beim Vermieter angezeigt werden, damit dieser möglicherweise Abhilfe schaffen könne. Bleibt eine vorherige Unterrichtung des Vermieters nämlich aus, bestehe auch kein Recht auf eine Minderung der Miete. Wird der Schaden jedoch trotz des Hinweises nicht behoben, könne der Mieter den Schaden stattdessen auch selbst beseitigen lassen und die Handwerkerkosten dem Vermieter in Rechnung stellen. "Zuvor gilt es jedoch den Vermieter darüber zu informieren und eine letzte Frist zu gewähren", so die homesolute.com-Experten.
Die Presseinformation sowie hochauflösende Pressefotos finden Sie kostenlos zum Download unter www.baupresse24.de.
Bild: homesolute.com
bauen. wohnen. leben. www.homesolute.com
"In vielen Fällen kann ein schadhafter Briefkasten eine Mietminderung berechtigen", so die homesolute.com-Experten und berufen sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Mainz. Demnach sei eine Mietminderung von 1 Prozent angemessen, falls die Post im Briefkasten nass werde oder der Schließmechanismus defekt sei. Das Amtsgericht Potsdam sah in einem Fall sogar zwei Prozent Mietminderung als gerechtfertigt an. Die Begründung: Kann der Briefkasten das Regenwasser nicht abhalten, gefährde dies die Zustellung wichtiger amtlicher Schreiben.
Aber auch ein zu kleiner Briefkastenschlitz gibt mitunter Anlass zu einer Mietminderung, falls infolgedessen der Einwurf von Zeitschriften oder DIN-A4-Unterlagen nicht oder nur gekickt möglich sei. Betroffene Mieter könnten in diesem Fall die Miete um 0,5 Prozent mindern, so das Amtsgericht Charlottenburg. Das Landgericht Bonn hatte in einem früheren Urteil ähnlich entschieden. Um eine einwandfreie Postzustellung zu gewährleisten, sollte die Öffnung mindestens 32,5 cm breit und 3 cm hoch sein.
Wer aufgrund von Briefkastenmängeln eine entsprechende Mietminderung erwirken möchte, sollte jedoch einige Dinge beachten. So geben die Experten von homesolute.com zu bedenken, dass eine Mietminderung zwar rechtens sei. Allerdings müsse der Mangel zunächst beim Vermieter angezeigt werden, damit dieser möglicherweise Abhilfe schaffen könne. Bleibt eine vorherige Unterrichtung des Vermieters nämlich aus, bestehe auch kein Recht auf eine Minderung der Miete. Wird der Schaden jedoch trotz des Hinweises nicht behoben, könne der Mieter den Schaden stattdessen auch selbst beseitigen lassen und die Handwerkerkosten dem Vermieter in Rechnung stellen. "Zuvor gilt es jedoch den Vermieter darüber zu informieren und eine letzte Frist zu gewähren", so die homesolute.com-Experten.
Die Presseinformation sowie hochauflösende Pressefotos finden Sie kostenlos zum Download unter www.baupresse24.de.
Bild: homesolute.com
bauen. wohnen. leben. www.homesolute.com













