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Ärger mit Handwerkern

Mancher Hauseigentümer denkt mit Schrecken an Handwerker zurück, die statt fachgerechter eher schlampige Arbeit geleistet haben.

Wenn Wasser- oder Stromleitungen fehlerhaft verlegt wurden oder sich der neue Parkettboden verzieht, sind dies Schäden, die erheblich ins Geld gehen können. Dafür kann der Handwerker aber oftmals noch nach Jahren zur Rechenschaft gezogen werden (vergleiche Bundesgerichtshof BGHZ, Band 58, 305). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Arbeit von einem regulären Handwerksbetrieb ausgeführt wurde und nicht etwa nach Feierabend und ohne Rechnung. Doch Vorsicht: Neben soliden Meisterbetrieben gibt es immer "schwarze Schafe". Hinter scheinbar günstigen Arbeitspreisen steht hier oft unsolide Arbeit. Diese Firmen haften zwar rechtlich ebenfalls für Fehler, sind aber vielfach wirtschaftlich gar nicht in der Lage dazu, dafür aufzukommen.

 



Grundsätzlich sollte jeder Auftrag mit allen Angaben schriftlich festgehalten werden. Damit kann der Auftragnehmer eigene Fehler nicht mit angeblich unklaren Aussagen des Kunden vertuschen. Der Unternehmer seinerseits darf jedoch nicht blind den Auftrag eines Kunden ausführen, ohne mit Rat zur Seite zu stehen. Er hat eine Aufklärungspflicht bezüglich der Art der durchzuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Materialien (vergleiche BGH, NJW, RR 1996/789 (791)). Bedenken zu den Ausführungswünschen des Kunden muss er genau darlegen. Tut er das nicht, kann er auch für Schäden aus der zwar auftragsgerechten, aber nicht fachgerechten Ausführung haften. Selbst dann, wenn der Schaden ein Mehrfaches seines Werklohnes ausmacht (LG Koblenz - 3 S 177/89).

 



Den Handwerker trifft also eine umfassende Prüfungspflicht bezüglich der baulichen Voraussetzungen. Es liegt im Haftungsrisiko des Elektrikers, wenn er Fehler an morschen Elektroleitungen nur teilweise repariert, ohne auf die Notwendigkeit des Austausches hinzuwirken (vergleiche OLG Köln - 19 U 188/93 -/BGH, Baurecht 1987, 79 ff.). Hält der Kunde für die Abdichtung eines Balkons ungeeignete Fliesen, Kleber oder Fugenmaterial bereit, muss auf die Gefahr mangelnder Dichtigkeit hingewiesen werden (vergleiche LG Koblenz - 3 S 177/89). Gleiches gilt für Estrich, z.B. für einen Wintergarten. Mit der einwandfreien Festigkeit und Dichtigkeit des Bodenbelages darf sich der beauftragte Handwerker nicht begnügen. Er muss von sich aus ein Gefälle vom Haus weg anlegen, um einem Regress zu entgehen (OLG Köln, NJW, RR 1994, 1045).

 



Bei einem überschaubaren Reparaturaufwand sollte jeder Hauseigentümer einen Kostenvoranschlag einholen. Ist eine Vielzahl von Einzelleistungen enthalten, sollte dabei auf eine möglichst detaillierte Leistungsbeschreibung geachtet werden, um versteckte Preisaufschläge von vornherein auszuschließen. Der Kostenvoranschlag ist weitestgehend verbindlich. Drohende Überschreitungen sind dem Kunden rechtzeitig anzuzeigen, sonst müssen die Mehrkosten nur bedingt gezahlt werden (OLG Frankfurt - 12 U 1755/82). Als Faustregel für eine Preisüberschreitung gilt: 15 bis 20 Prozent sind noch akzeptabel (vergleiche Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraph 650 BGB, RN 2). Falls zum Beispiel ein Wasserrohrbruch erst noch gesucht werden muss, ist die Reparaturarbeit nicht immer zeitlich kalkulierbar. Hier sollte genau die Arbeitszeit des Installateurs kontrolliert werden. Vom Kunden gegengezeichnete Stundenzettel helfen, Diskussionen zu vermeiden. Registriert werden sollten auch alle Ersatzteile, damit nicht dasjenige auf der Rechnung als ausgetauscht auftaucht, was lediglich justiert wurde. Eine Anfahrpauschale muss nur zahlen, wer dies vorher vereinbart hat.

 



In Zeiten gestiegener Energiekosten steht vermehrt der Einbau neuer Fenster oder einer Dachisolierung an. Auch hier gilt es, die Angebote genau zu vergleichen. Mehrere tausend Mark Preisunterschied sind oft das Resultat. In jedem Falle aber sollte der Auftraggeber bei Beginn der Arbeiten zugegen sein und gegebenenfalls die Leistung des Handwerkers kontrollieren. Nicht selten gibt es - vor allem bei großen Fenstern - Maßfehler. Vor dem Einbau des neuen Fensters sollte der mit dem Einbau beauftragte Unternehmer deshalb noch einmal einen Maßvergleich vornehmen. Ist das Loch erst einmal in der Wand, sitzt der Hausbesitzer in zugiger Kälte und die Fensterfirma am längeren Hebel, indem sie jetzt aufgrund der Zwangslage des Auftraggebers faule Kompromisse aushandeln kann.

 



Sind die Leitungen verlegt, die Fenster eingebaut, das Bad gefliest, ist dennoch ein vorschnelles "O.K." zu vermeiden. Generell ist erst die sogenannte Abnahme Voraussetzung dafür, dass der Unternehmer sein Geld fordern kann (vergleiche Paragraph 640, Paragraph 641 BGB). Bei festgestellten Fehlern gilt die Arbeit als noch nicht beendet - es kann eine Fertigstellung verlangt werden. Nach der formalen Abnahme ist dann der Werklohn fällig. Danach bleiben dem Kunden beim Auftreten von Fehlern nur noch die gegenüber dem Erfüllungsanspruch schwächeren Gewährleistungsansprüche. In diesem Fall muss der Auftraggeber darlegen und nachweisen, wo seiner Ansicht nach nicht einwandfrei gearbeitet wurde. Erfolgt bei verbleibenden kleineren Fehlern dennoch eine Abnahme, sollte hierüber ein genaues schriftliches Protokoll aufgenommen werden, das von beiden Seiten unterschrieben wird. So wird zumindest die Beweislast von den Schultern des Kunden genommen. Auf mündliche Zusagen wie "Das machen wird doch selbstredend" sollte man sich nicht verlassen. Bewältigt der Handwerker eine Fehlerkorrektur offensichtlich gar nicht, kann die Bezahlung ganz versagt werden. Dies ergibt sich aus Paragraph 631 BGB.

 



Foto: LBS
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