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Bankbürgschaft sichert Baumängel ab

Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung vom Bauträger kauft, ist durch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geschützt.

Entweder ist der Kaufpreis nur nach Baufortschritt fällig, oder der Bauträger muss eine Bankbürgschaft nach § 7 MaBV stellen. Wie Wüstenrot mitteilt, hat der Bundesgerichtshof jetzt in mehreren Entscheidungen festgelegt, in welchem Umfang eine derartige Bankbürgschaft den Bauherrn absichert, falls das Bauprojekt nicht vertragsgemäß fertig wird. Hiernach zahlt die Bürgschaftsbank nicht nur bei einem Scheitern des Bauprojekts den Kaufpreis ganz oder teilweise zurück.

 

Vielmehr muss sie den Bauherrn auch schadlos stellen, wenn er den Kaufpreis wegen vorhandener Mängel mindert oder die Mängel beseitigen lässt. Allerdings sichert die Bürgschaft laut Bundesgerichtshof (XI ZR 393/01) nur solche Mängel ab, die bei der Abnahme des Neubaus festgestellt werden, nicht dagegen spätere Gewährleistungsansprüche. Nicht abgesichert sind auch Mietausfälle und Steuernachteile, die durch eine verzögerte Fertigstellung eintreten.

 



Bild: baupresse24

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