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BGB und VOB

Alle in einem Vertrag geregelten Bauleistungen fallen in Deutschland in den Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Kommt nach den Bestimmungen des BGB ein wirksamer Bauvertrag zustande, dann ist der Unternehmer zur einer fehlerfreien Bauleistung und der Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet.

 



Das Werkvertragsrecht des BGB ist aber kein spezifisches Bauvertragsrecht. Seit 1926 gibt es daher die VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen, die nach den Änderungen 2002 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen heißt. Die VOB ist aber kein Gesetz, muss also ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

 



Die VOB besteht aus drei Teilen: Teil A beinhaltet förmliche Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. Im wichtigen Teil B geht es um die Ausführung von Bauvorhaben: Dieser Teil sollte die einheitliche Basis aller Bauverträge sein. Der Teil C der VOB umfasst Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

 



Auch wenn die VOB Vertragsgrundlage ist, sollte eine fünfjährige Gewährleistungsfrist nach dem BGB vereinbart werden. Die Gewährleistungsfrist der VOB beträgt nur zwei Jahre.

 



Architektenvertrag

 




Wer beschließt sein Traumhaus mit einem Architekten zu bauen, muss die Geschäftsbeziehung durch einen schriftlichen Architektenvertrag richtig absichern. Inhalt des Dokuments sind der Wert der Architektenleistung sowie mögliche Haftungsfälle. Die Bezahlung erfolgt nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

 



Die Leistungen des Architekten sollten in vertraglich fixierten Stufen vergeben werden. Mit einer stufenweisen Vergütung kann der Bauherr im Konfliktfall schnell und ohne besondere Kosten den Architekten wechseln. Der Vertrag sollte einen genauen Fertigstellungstermin sowie Zeitvorgaben für jede Stufe der Architektenleistung enthalten. Erhöhte Handwerkerrechnungen oder Bereitstellungszinsen durch Fristüberschreitung lassen sich so auf den Planer umlegen.

 



Haftungsausschlüsse im Vertrag muss der Bauherr zurückweisen. Nach dem Gesetz haftet der Architekt für Planungsmängel, gegen die er sich seinerseits leicht versichern kann.

 



Bild: baupresse24

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