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Der Bauvertrag

Einheitsverträge gibt es nicht. Und leider findet sich in der großen Masse seriöser Hausbauunternehmen doch immer wieder eines der berüchtigten Schwarzen Schafe.

"Stornovergütung", "Zahlungsplan", "fiktive Abnahme". Keine Frage: So ein Hausbauvertrag hat es in sich. Wenn man das ganze Fachchinesisch dann irgendwie gepackt hat, warten noch zwei Seiten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"; alle hübsch klein gedruckt, versteht sich, und unter Umständen versehen mit der einen oder anderen Fußnote. Dennoch hilft alles nichts: Weil in so einem Schriftwerk auch die eine oder andere Fußangel eingebaut sein könnte, muss die angehende Baufamilie den Vertrag vor der Unterzeichnung Punkt für Punkt durchackern - wobei auf ein paar Punkte ganz besonders zu achten ist.

 



Streng genommen wird beim Hauskauf gar kein Kaufvertrag sondern ein sogenannter Werkvertrag abgeschlossen. Dieser soll beiden Parteien, also dem Hausanbieter und dem Bauherrn Sicherheit geben. Sofern das Haus ? wie üblich beim Geschäft mit einem Bauträger - samt Grundstück gekauft wird, muss der Vertrag von einem Notar beurkundet werden. Wenn?s "nur" um den das Haus kauft, reicht die Unterschrift der Firma und des Bauherrn. Dazu ist wichtig: Die Unterschrift des Verkaufsberaters einer Fertighausfirma allein reicht nicht aus. Der Vertrag wird erst rechtskräftig, wenn er in vollem Umfang von der Geschäftsleitung der Firma bestätigt wird. Bevor das der Fall ist, sollte der Bauaspirant noch keine weiteren Schritte in die Wege leiten. Denn mitunter kann es durchaus vorkommen, dass die Firma finanzielle oder andere Zugeständnisse, die der Käufer dem Verkäufer in den Verhandlungen "rausgeleiert" hat, nicht bestätigt.

 



In aller Regel legen die Hausbauunternehmen dem Interessenten vorformulierte Verträge vor, die in bestimmten Punkten präzisiert bzw. ergänzt werden. Solchen Verträgen liegt entweder die Verdingungsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, zugrunde. Ist dies der Fall, muss der Bauherr darauf ausdrücklich hingewiesen werden und auch von deren Inhalt Kenntnis nehmen. Der Teil B der VOB - er enthält die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" - sollte dem Vertrag beigefügt sein.

 



Neben der VOB kann auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Vertragsgrundlage bilden.

 



Ohne ausdrückliche Vereinbarung der VOB gilt automatisch das BGB als Basis. BGB-Verträge sind naturgemäß etwas allgemeiner formuliert als Verträge nach der VOB, die einige gesetzliche Bestimmungen durch spezielle Regelungen ersetzt - zum Beispiel im Hinblick auf die Hausübergabe oder die Gewährleistung.

 



Es ist sicher kein Fehler, wenn man vor dem Kauf den Mustervertrag beim Hersteller anfordert, um ihn zu Hause in aller Ruhe zu studieren - wenngleich das zugegebenermaßen meist einige Überwindung kostet.

 



Gegebenenfalls kann ein sachkundiger Rechtsanwalt um Rat gefragt werden. Falls es geboten erscheint, wird er auch Tipps zur Nachbesserung des Vertrags geben können. Mündliche Vereinbarungen sind natürlich nichts wert.

 



Manchem Vertrag kann man bereits "von weitem" ansehen, dass er das Papier nicht wert ist. Es gibt durchaus Fälle in denen der Hausinteressent einen einzigen, lieblos kopierten "Zettel" vorgelegt bekommt, auf dem in dürren Worten das ganze Vertragswerk stehen soll. Wer solch einen "Wisch" unterschreibt, hat offenbar Geld zu verschenken.

 



Ein seriöser Vertrag dagegen beschreibt ausführlich Gegenstand und Modalitäten des Geschäfts. Dazu gehören de Rechte und Pflichten beider Parteien, klare Angaben über Kosten mit Festpreisgarantie, sowie die genauen Zahlungsmodalitäten in Form eines Zahlungsplans, Rgelungen zum Rücktrittsrecht vom Vertrag und die dann gültigen Bedingungen dafür und ein exakter Zeitplan mit verbindlichem Fertigstellungs- bzw. Übergabetermin des Hauses.

 



Ausgewiesener Vertragsbestandteil muss daneben eine detaillierte Bau- und Leistungsbeschreibung sein. Sie sollte bezüglich der Leistungen und Materialien, sprich letztlich auch der Bauqualität, definitive Werte angeben; zum Beispiel Dämm- und Schallschutzeigenschaften der Bauteile oder Qualitätsmerkmale bzw. Preisklassen von Fliesen und Teppichböden.

 



Bild: baupresse24

Text: EcoText
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